...Sie stehen weiter als unmittelbare Bundesbeamte "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Ihre berufliche Tätigkeit "gilt als Dienst" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG ordnet an, dass auf die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist....