Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 16.10.2018


BAG 16.10.2018 - 3 AZR 319/17

Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung einer gesetzlichen Krankenkasse - Schadensersatz


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
16.10.2018
Aktenzeichen:
3 AZR 319/17
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR319.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Lübeck, 11. Mai 2016, Az: 5 Ca 110 b/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 19. Januar 2017, Az: 5 Sa 171/16, Urteil
Zitierte Gesetze
Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2017 - 5 Sa 171/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Versorgungsbezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 richten.

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Der Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 Versorgungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenkassen hervorgegangen.

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Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.

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Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 stellte das Bundesversicherungsamt gegenüber der Beklagten fest, dass diese nunmehr seiner Aufsicht unterliege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27. Juni 2013 (- L 5 KR 14/11 KL -) abgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. März 2015 (- B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte unterstehe seit dem 1. Februar 2011 der Aufsicht des Bundesversicherungsamts, da sie eine bundesunmittelbare Körperschaft sei.

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Im Laufe des Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Versicherungsaufsicht eine neue Dienstordnung auf (im Folgenden DO 2015), die - wie bereits die vorherige DO 2008 - in § 26 Abs. 1 vorsah, dass für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.

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Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren nach § 355 RVO zur Aufstellung einer neuen Dienstordnung ein und übersandte dem Kläger einen Dienstordnungsentwurf. Diese Dienstordnung wurde am 23. September 2015 vom Vorstand der Beklagten aufgestellt und die Vertreterversammlung stimmte ihr am 29. September 2015 zu. Das Bundesversicherungsamt erteilte am 2. November 2015 die erforderliche Genehmigung. Die Dienstordnung (im Folgenden DO 2016) trat nach § 30 Satz 1 DO 2016 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht in § 26 Abs. 1 DO 2016 eine Versorgung nach den Vorschriften für Bundesbeamte vor. Eine Regelung für eine rückwirkende Anwendung des Beamtenrechts des Bundes enthält die DO 2016 nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die Beklagte dem Kläger dementsprechend eine Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgungsbezügen nach Bundesrecht bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte sei seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft und müsse deshalb Versorgungsbezüge nach Bundesrecht gewähren. Sein Anspruch folge ungeachtet des Inkrafttretens der DO 2016 zum 1. Januar 2016 aus § 26 DO 2016. Der Inhalt der Dienstordnungen bestimme sich nach dem Status der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufstellung. Bei Aufstellung der DO 2016 sei die Beklagte bereits seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft gewesen. Die DO 2016 verstoße gegen höherrangiges Recht und sei insoweit unwirksam. Er habe deshalb seit dem 1. Februar 2011 einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsbezüge wie ein Bundesbeamter.

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Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge aufgrund des § 26 der Dienstordnung vom 29. September 2015 ungeachtet des Inkrafttretens zum 1. Januar 2016 nach den für Bundesbeamte geltenden Regelungen zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und stützt diesen hilfsweise nunmehr auch auf Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtenverletzung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf Schadensersatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.

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I. Die Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig. Sie ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf.

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1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 160, 255). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis - die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte maßgebenden Versorgungsregelungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Schleswig-Holstein - zu gewähren und betrifft damit den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Mit der Benennung von § 26 DO 2016 beschränkt der Kläger seinen Antrag nicht, sondern bezeichnet damit lediglich ein unselbständiges Begründungselement.

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2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 160, 255).

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II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnungen der Beklagten iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) noch unmittelbar aus dem 2. BesVNG.

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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen im Streitzeitraum nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnungen 2016, 2015 und 2008 hat.

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a) Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nach der jeweils geltenden Dienstordnung der Beklagten. Sein Versorgungsverhältnis wird durch die jeweilige Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Dienstordnungs-Angestellte der Sozialversicherungsträger sind weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 20, BAGE 160, 255).

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b) Die DO 2016 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn sie enthält für den Streitzeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 keine Regelung. Sie ist erst zum 1. Januar 2016 und nicht rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

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c) Ein Anspruch des Klägers folgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 nicht aus der DO 2008 und für das Jahr 2015 nicht aus der DO 2015. Beide Dienstordnungen verweisen in ihrem jeweiligen § 26 Abs. 1 auf das Versorgungsrecht für Beamte des Landes Schleswig-Holstein und bilden die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge des Klägers nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht im Streitzeitraum. Dies zweifelt der Kläger - ausweislich seiner Revisionsbegründung - ausdrücklich nicht an.

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2. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG stützen.

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a) Die Beklagte ist jedenfalls seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. März 2015 (- B 1 A 10/13 R - Rn. 16 ff., BSGE 118, 137) erkannt. Die Beklagte zieht dies im vorliegenden Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel.

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b) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung die - wie die Beklagte - unter der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes stehen, bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2). Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs-Angestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31, BAGE 147, 138; 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16).

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c) Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG ordnet die Geltung des für die jeweiligen Bundesbeamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten jedoch nicht unmittelbar an. Vielmehr legt die Bestimmung den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur Ausgestaltung ihrer Dienstordnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auf. Der Versorgungsanspruch selbst folgt hingegen ausschließlich aus der jeweiligen Dienstordnung (vgl. für landesunmittelbare Körperschaften BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 21, BAGE 160, 255).

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aa) Gegen eine unmittelbare Anwendung von Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Mit der Formulierung „haben … zu regeln“ wird zum Ausdruck gebracht, dass den bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung eine Verpflichtung auferlegt werden soll, bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen zu regeln.

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bb) Dieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 7/1906 S. 130) ist zu Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG ausgeführt:

        

„Bei der bundesgesetzlichen Regelung sollte der Selbstverwaltung diejenige Handlungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung bedarf. So kann auch die Personalhoheit der Selbstverwaltung erhalten bleiben.“

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Dieser Regelungswille zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten nicht unmittelbar gestalten wollte.

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3. Ansprüche des Klägers auf Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte ergeben sich auch nicht deshalb, weil die Dienstordnungen 2016, 2015 und 2008 im streitbefangenen Zeitraum unwirksam wären. Dabei kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit einer Dienstordnung eine solche Rechtsfolge überhaupt nach sich ziehen kann. Zwar bleibt die Beklagte indem sie dem Kläger in ihren Dienstordnungen keine Versorgung nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht gewährt hat, zu seinen Lasten hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG zurück. Die hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag zurückbleibenden Bestimmungen in den Dienstordnungen sind aber deshalb nicht unwirksam. Die den ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten - wie dem Kläger - aufgrund der Dienstordnungen gewährten Versorgungsleistungen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht stehen den Versorgungsempfängern nach dem Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG jedoch mindestens zu. Die im Vergleich zum schleswig-holsteinischen Landesrecht höhere Versorgung nach Bundesrecht umfasst auch die geringere Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Lediglich die unterlassene Gewährung der höheren Versorgungsansprüche nach Bundesrecht in der jeweiligen Dienstordnung kann rechtswidrig sein. Ein sich aus der unzureichenden Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags ergebendes pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls geeignet sein, Schadensersatzansprüche zu begründen.

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4. Auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufstellung der DO 2016 oder der DO 2015 kann der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.

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a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abschließend bestimmt (vgl. BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder zusätzlich ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich.

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Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 114, 332). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 386/13 - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14). Stützt ein Kläger seinen Klageanspruch nicht nur auf einen Erfüllungsanspruch, sondern auch auf Schadensersatz, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21 ff.).

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b) Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 im Revisionsverfahren seinen Anspruch hilfsweise als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Damit hat er in der Revision einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte in den Vorinstanzen seinen Klageanspruch ausschließlich auf die Dienstordnungen und die vermeintliche unmittelbare Geltung von Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG gestützt und damit einen Erfüllungsanspruch verfolgt. Auf Schadensersatz hat er sich hingegen nicht berufen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Brunke