Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 127 301 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 77/15 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 110/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 130/15 B
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 7/16 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 63/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 129/15 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 374/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 128/15 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 111/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 131/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 207/16 B
2016-09-15
BSG 12. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3551,51 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 3/15 R
2016-09-15
BSG 12. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 186,37 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 4/15 R
Werden Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung unter Anrechnung auf etwaige anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt, steht es der Geltendmachung von Beitragsforderungen wegen Beschäftigung gegen den Insolvenzverwalter nicht entgegen, dass sich dieser ihnen gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung von Auskünften zu anderweitigem Verdienst beruft.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 2/15 R
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 1/16 BH
Die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Bundessozialgericht ist allein bei Einhaltung der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht abschließend aufgeführten Formate wirksam.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 30/16 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 13/16 B
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 SF 2/16 C
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 LW 1/16 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 229/16 B
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 40/16 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 154/16 B
1. Zu den einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursachten Kosten gehören heutzutage auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag. 2. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtungsklage ist nicht als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft den ihm obliegenden Hinweis unterlässt, auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 58/15 R
Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 51/15 R