Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V, C, beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.