Ein Krankenhaus darf für die Vergütung der Zeit maschineller Beatmung Versicherter Zeiten beatmungsfreier Spontanatmung nur in Phasen gezielter methodischer Entwöhnung nach Gewöhnung an maschinelle Beatmung einbeziehen.
1. Klagt ein Krankenhaus gegen eine Krankenkasse auf Vergütung der Behandlung ihres Versicherten, darf es ohne dessen Einwilligung dem Gericht hierfür bedeutsame Behandlungsunterlagen zu Beweiszwecken vorlegen, ohne die Einsichtnahme von Verfahrensbeteiligten auszuschließen. 2. Stützt ein Gericht seine Entscheidung über Behandlungsvergütung eines Krankenhauses auf dessen Behandlungsunterlagen, verwehrt es aber der beklagten Krankenkasse die Einsichtnahme hierein, verletzt es deren rechtliches...
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
1. Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. 2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist. 3. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das...
Der notwendige Lebensunterhalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1.
1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. 2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt.
1. Bei der Heranziehung zu Kosten eines Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann als individuelle Ersparnis von Aufwendungen höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht. 2. Bei Prüfung der Zumutbarkeit der Heranziehung finden ausschließlich die Einkommensgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. Die Auferlegung von Verschuldenskosten im bezeichneten Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts wird aufgehoben.
1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht. 2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs...
Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.
1. Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. 2. Fehlt es trotz Aufforderung durch das Gericht an einer Überprüfung und Fortschreibung durch den SGB II-Träger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgt dies anhand des Jahresverbraucherpreisindex.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt nicht den Nachweis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszähler voraus.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 geändert und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. März 2014 zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu erstatten.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Urteile
Bundessozialgericht
B 14 AS 195/17 B
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