Entscheidungsdatum: 13.12.2017
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer höheren Regelaltersrente an den Kläger ohne fortgesetzte Minderung des Zugangsfaktors aufgrund vorangegangenen Bezugs einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am 16.5.1945 geborene Kläger erlitt am 8.5.2003 einen Arbeitsunfall. Das beigeladene Haftpflichtversicherungsunternehmen ist zivilrechtlich verpflichtet, ihm den Schaden aus diesem Unfall zu 100 % auszugleichen. Zudem erhält er eine Verletztenrente der Maschinenbau- und Metall-BG auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 vH.
Aufgrund der Unfallfolgen war er zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Vom 1.3.2006 bis 31.5.2010 bezog er eine (vorzeitige) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte legte für diese Rente einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 (hier: 0,847) zugrunde (Bescheid vom 31.3.2006; Neufeststellung durch Bescheid vom 6.4.2009). Diese Rentenleistungen wurden der Beklagten durch die Beigeladene in voller Höhe erstattet. Zusätzlich zahlte die Beigeladene an die Beklagte die Rentenversicherungsbeiträge, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren im Mai 2010 angefallen wären.
Seit dem 1.6.2010 bezieht der Kläger Regelaltersrente. Für die Ermittlung des Monatsbetrags dieser Rente vervielfältigte die Beklagte die 49,1141 Entgeltpunkte (EP), die bereits Grundlage der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit waren, mit einem Zugangsfaktor von 0,847 und weitere 5,5606 EP mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (Bescheid vom 3.12.2010). Der auf einen höheren Rentenzahlbetrag gerichtet Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Neufeststellung der Regelaltersrente durch Bescheid vom 22.8.2011; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2012 ).
In einem Schadensersatzprozess gegen die Beigeladene, mit dem er einen Ausgleich auch für die Kürzung der Regelaltersrente infolge des weiter verminderten Zugangsfaktors geltend machte, unterlag der Kläger auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser führte aus, selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, sei der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines darauf gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen (BGH Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15 - NZS 2017, 302 = VersR 2017, 557). An diesem Prozess war die hiesige Beklagte als Streithelferin des Klägers beteiligt.
Das SG hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Bescheide vom 3.12.2010 und 22.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2012 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 1.6.2010 unter Zugrundelegung eines (einheitlichen) Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren. Wegen der vollständigen Erstattung der an den Kläger gezahlten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch die Beigeladene habe dieser die Rente im Sinne des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen". Der Zugangsfaktor für die EP, die Grundlage dieser Rente waren, sei daher ab Beginn der Regelaltersrente um jeweils 0,003 für 51 Kalendermonate auf 1,0 zu erhöhen (Urteil vom 24.3.2017).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI. Der vorzeitige Altersrentenbezug des Klägers sei durch dessen "Finanzierung" seitens der Beigeladenen nicht weggefallen. Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) sei zwar § 75 SGB VI um eine Sonderregelung für Fälle des Beitragsregresses nach § 119 SGB X ergänzt worden, nicht jedoch § 77 SGB VI. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, könnten daher nur durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden (§ 187a Abs 1 S 1 SGB VI). Zum Ersatz des durch die Kürzung des Zugangsfaktors dem Kläger entstandenen Schadens sei allein die Beigeladene verpflichtet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. März 2017 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht geändert. Der Kläger hat Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.6.2010. Bei deren Berechnung ist ein einheitlicher Zugangsfaktor von 1,0 für alle EP anzuwenden. Dies folgt hinsichtlich der EP, die noch nicht Grundlage der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit waren, aus § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI (dazu unter 1.). Hinsichtlich der EP, die bereits Grundlage dieser vorzeitigen Altersrente waren, folgt dies aus einer analogen Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI (dazu unter 2.).
1. Bei der Ermittlung der persönlichen EP aus EP, die noch nicht Grundlage der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit waren, ist ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen. Dies betrifft die EP, die für die Zeit nach Beginn dieser Rente aufgrund von Beitragszahlungen der Beigeladenen unter Berücksichtigung (fiktiver) Entgelte erworben wurden. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig.
Der Rechtmäßigkeit der Bescheide insoweit steht nicht entgegen, dass nach der bindenden Bewilligung einer Altersrente - hier wegen Arbeitslosigkeit - der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters - hier die Regelaltersrente - nach § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn ein solcher Wechsel wird durch § 75 Abs 4 Halbs 2 SGB VI (idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (idF der Neufassung vom 18.1.2001, BGBl I 130) nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen. Solche Pflichtbeiträge hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) vorliegend die Beigeladene aufgrund des Arbeitsunfalls am 8.5.2003 auch nach dem Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit am 1.3.2006 gezahlt. Die Zahlungen entsprachen den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären (vgl § 119 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB X).
Auch den Monatsbetrag der Regelaltersrente des Klägers hat die Beklagte - soweit es die Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten nach Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit betrifft - zutreffend errechnet. Grundsätzlich ist der Monatsbetrag einer Regelaltersrente gemäß § 64 SGB VI aus den - sich durch Vervielfältigung der Summe aller EP mit dem Zugangsfaktor ergebenden (§ 66 SGB VI) - persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert zu ermitteln. Der hierbei maßgebliche Zugangsfaktor bestimmt sich nach § 77 SGB VI (hier anzuwenden idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554). Danach ist für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, mithin "unverbrauchten" EP (vgl Blüggel in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 77 SGB VI RdNr 14), bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder - hier nicht einschlägig - eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, der Zugangsfaktor 1,0 (§ 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI).
In diesem Sinne "unverbraucht" sind vorliegend die EP des Klägers, die er aufgrund der von der Beigeladenen zu seinen Gunsten für Zeiten nach dem 1.3.2006 (Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) gezahlten Beiträge unter Berücksichtigung fiktiver Entgelte erworbenen hat. Diese Beiträge gelten als Pflichtbeiträge (§ 119 Abs 3 S 1 SGB X), aus denen EP auch insoweit zu ermitteln waren als sie auf die Zeit nach Beginn der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entfielen (§ 75 Abs 4 Halbs 1 SGB VI). Bei der Feststellung des Monatsbetrags der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit waren nur die bei Rentenbeginn (§ 64 SGB VI) bereits erworbenen EP in die Ermittlung der hierfür maßgeblichen persönlichen EP eingegangen. Mithin waren die danach erworbenen EP noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente.
2. Der Zugangsfaktor von 1,0 ist auch im Übrigen für die Ermittlung der persönlichen EP der Regelaltersrente des Klägers maßgeblich, obwohl die weiteren EP bereits Grundlage der vorgezogenen Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit waren. Dies gilt zumindest dann, wenn, wie hier, die vorzeitige Altersrente vollständig erstattet worden ist.
Grundsätzlich bleibt nach § 77 Abs 3 S 1 SGB VI für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (vgl zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem GG BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16, RdNr 75 ff sowie BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 21 mwN). Als Ausnahme hiervon wird jedoch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht.
Diese Regelung ist zwar ihrem Wortlaut nach vorliegend nicht direkt anwendbar (dazu unter a). Jedoch ist ihre analoge Anwendung in Fällen des erfolgreichen Rentenleistungsregresses nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X geboten (dazu unter b). Die mit der Revision vorgetragenen Argumente stehen dem nicht entgegen (dazu unter c).
a) Die Ausnahmeregelung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ist - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - auf Fälle wie den vorliegenden ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar anwendbar.
Ausgenommen werden nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI von der durch § 77 Abs 3 S 1 SGB VI bewirkten Perpetuierung des Zugangsfaktors für die Ermittlung der persönlichen EP einer neuen Rente nur diejenigen "EP, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben", indem diese "um 0,003 … je Kalendermonat erhöht" werden.
Wann EP in Anspruch genommen werden, verdeutlichen seit 1.7.2017 § 66 Abs 3 und Abs 4 SGB VI idF des Flexirentengesetzes (vom 8.12.2016, BGBl I 2838). Danach bestimmen sich die in Anspruch genommenen EP einer hinzuverdienstunabhängigen Teilrente nach dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente. Hingegen sind die in Anspruch genommenen EP bei hinzuverdienstabhängigen Teilrenten und nur teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors zu ermitteln. Als in Anspruch genommen gelten also die EP, die dem Monatsbetrag der Rente entsprechen, der einem Versicherten nach Anrechnung des Hinzuverdienstes zusteht. Dieses Verständnis des "Inanspruchnehmens" dürfte auch § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI zugrunde liegen, denn schon nach dem zeitgleich entstandenen § 66 Abs 3 S 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261, berichtigt BGBl I 1990, 1337 ) wurde der Monatsbetrag einer Teilrente aus dem Teil der Summe aller EP ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach.
Unter welchen Voraussetzungen Versicherte EP "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben" ist dagegen gesetzlich nicht näher bestimmt. Daher ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Dieser legt es nahe, dass eine ursprünglich vorzeitige Inanspruchnahme im Nachhinein entfallen sein muss. EP werden bei Rentenbezug etwa dann nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen, wenn ein (früher noch möglicher) Wechsel in eine "abschlagsfreie" Altersrente oder von einer Vollrente in eine Teilrente erfolgt (vgl Beispiele bei Stahl in: Hauck/Noftz, SGB, 02/02, § 77 SGB VI RdNr 59). Die Inanspruchnahme von EP entfällt aber nach allgemeiner Meinung auch dann, wenn die Rente zB wegen eines Hinzuverdienstes (teilweise oder vollständig) oder Verzichts nach § 46 SGB I nicht mehr zur Auszahlung gelangt. Das Entfallen des Stammrechts ist nicht notwendig (zB Blüggel in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 77 RdNr 47).
Im Falle des Klägers ist weder die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit noch die Inanspruchnahme bestimmter EP später entfallen. Vielmehr hat er die vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Unterbrechungen und in vollem Umfang tatsächlich bezogen, also die ihr zugrunde liegenden EP im obigen Sinne in Anspruch genommen. Die Rente und mit ihr die Inanspruchnahme dieser EP sind auch nicht im Nachhinein entfallen. Die Erstattung der an den Kläger tatsächlich erbrachten Rentenleistungen durch die Beigeladene nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X lässt sowohl das Stammrecht als auch den Auszahlungsanspruch unberührt.
b) Jedoch ist § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI vorliegend analog anzuwenden, weil nach den Ausführungen unter a) eine Regelungslücke besteht und auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind (zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein zuletzt zB BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff mwN; BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, RdNr 889; Grüneberg in Palandt, 76. Aufl 2017, Einleitung RdNr 48, 55 mwN). Das Gesetz enthält nämlich - anders als für den Fall des Beitragsregresses nach § 119 SGB X - keine ausdrückliche Regelung zu den Folgen eines erfolgreichen Rückgriffs des Rentenversicherungsträgers gegen einen schadenersatzpflichtigen Schädiger wegen der an einen Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses erbrachten Rentenleistungen nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X im Hinblick auf einen nachfolgenden Wechsel in eine andere Rente.
aa) Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Dies folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - aus der Regelungsgeschichte des Zugangsfaktors und der Regressvorschriften sowie den Gesetzesmaterialien hierzu.
Bei Einführung des Zugangsfaktors in § 77 SGB VI durch das RRG 1992 mit Wirkung zum 1.1.1992 hatte der Gesetzgeber Fälle der Erstattung einer bereits in Anspruch genommenen Rente nicht in den Blick genommen. Die Regelung über den Zugangsfaktor flankiert die mit dem RRG 1992 zur Kosteneinsparung in der gesetzlichen RV begonnene Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten. "Wegen der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten" sollte ein Rentenbezug vor den geltenden Altersgrenzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die dennoch weiter bestehende Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wurde durch Einführung eines altersabhängig abgesenkten Zugangsfaktors mit Rentenabschlägen verbunden. Diese Abschläge sollten grundsätzlich für die gesamte Rentenlaufzeit gelten (hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 S 144). Als Fälle einer späteren Änderung des Zugangsfaktors zugunsten der Versicherten bzw ihrer Hinterbliebenen wurden in der Entwurfsbegründung nur der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw des Todes vor dem 65. Lebensjahr erwähnt (hierzu BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs). Darüber hinaus wurde auch auf die angestrebte Flexibilisierung des Renteneintritts durch Teilrenten hingewiesen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme nur durch eine anteilige Minderung des Zugangsfaktors auf die spätere Vollrente auswirken sollten ( BT-Drucks 11/4124 S 144 f).
Erläuterungen zu der Frage, wann EP, "die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente wegen Alters waren" im Sinne des Art 1 § 76 Abs 3 S 2 Nr 1 des Entwurfs (heute § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI) "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" werden, enthält - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - weder die Entwurfsbegründung noch der Bericht über die Ausschussberatungen, die Art 1 § 76 des Entwurfs unverändert beließen (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, ua zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 und der Bundesregierung, BT-Drucks 11/4452, zum Entwurf eines RRG 1992, BT-Drucks 11/5490; Bericht desselben, BT-Drucks 11/5530). Offenbar sollte durch diese Regelung vorrangig die in der Einzelbegründung ( BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs) angesprochene Änderung des Zugangsfaktors zugunsten der Versicherten bzw ihrer Hinterbliebenen im Falle des Wechsels in eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr bzw bei Tod des Versicherten umgesetzt werden. Hierzu wird nach Art 1 § 76 Abs 3 S 2 Nr 1 entgegen Art 1 § 76 Abs 3 S 1 des Entwurfs (heute § 77 Abs 3 S 1 SGB VI) der abgesenkte Zugangsfaktor der bereits in Anspruch genommenen Rente wegen Alters nicht übernommen. Statt dessen wird der Zugangsfaktor (nur) für die bereits in Anspruch genommenen EP mit Rücksicht auf die nunmehr erfolgende nicht vorzeitige Inanspruchnahme einer neuen Rente erhöht und zwar in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der zuvor bezogenen vorzeitigen Altersrente und dem Zeitpunkt, zu dem sie regelmäßig, also ohne Absenkung des Zugangsfaktors, hätte in Anspruch genommen werden können. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Regel-ungswillen des historischen Gesetzgebers, etwa auch nur mit Blick auf die Fälle der Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen Hinzuverdienstes, bestehen daher nicht. Hierzu ergibt sich im Übrigen auch nichts aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 9.10.2000 (BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Art 1 Nr 22 <§ 77 SGB VI>), mit dem ein geminderter Zugangsfaktor zur Vermeidung von Ausweichreaktionen auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt wurde und mit dem § 77 Abs 3 S 3 SGB VI um die Nr 2 erweitert wurde.
Auch die Regelungen zum Übergang von Ansprüchen gegen Schadensersatzpflichtige (§ 116 SGB X) und vom Schadensersatzanspruch umfasster Beitragsansprüche (§ 119 SGB X) sowie die Materialien hierzu (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sozialgesetzbuchs
Auch nachfolgende (Änderungs-)Gesetze lassen nicht erkennen, dass im Zusammenhang mit ihrem Erlass die Folgen eines erfolgreichen Rückgriffs des Rentenversicherungsträgers gegen einen schadenersatzpflichtigen Schädiger wegen der an einen Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses erbrachten Rentenleistungen nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X im Hinblick auf einen nachfolgenden Wechsel in eine andere Rente in den Regelungswillen des Gesetzgebers aufgenommen wurden.
Dies gilt insbesondere für das von der Beklagten zur Begründung ihrer Revision herangezogene RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791), mit dem § 77 Abs 2 SGB VI ein S 4 hinzugefügt und § 75 SGB VI um Abs 4 erweitert wurde. Die Ergänzung des § 77 Abs 2 SGB VI ist eine Folgeänderung zur zeitgleichen Einführung von Beitragszuschlägen nach § 76d SGB VI aus Entgelten während des Bezugs einer Teilaltersrente. Sie gewährleistet, dass die während des Bezugs der Teilaltersrente zusätzlich erworbenen EP bei der Berechnung der nachfolgenden Vollrente wegen Alters nach dem hierfür maßgeblichen Zugangsfaktor berücksichtigt werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/2149, S 24 zu Nr 16 <§ 77>). Demgegenüber reagiert der während der Ausschussberatungen eingefügte Abs 4 des § 75 SGB VI auf den Ausschluss des Wechsels zwischen Renten wegen Alters, wenn eine solche Rente bereits bindend bewilligt war (§ 34 Abs 4 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Hierdurch sollte "für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung Rente bezogen und 'regressierte Beiträge' im Sinne von § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden, die bisherige Rechtslage aufrecht" erhalten werden. Der Versicherte sollte hierdurch weitgehend so gestellt werden, als sei der Schadensfall nicht eingetreten, und damit einem durchgehend Beschäftigten gleichgestellt werden, indem die regressierten Beiträge bei der Berechnung der - ausnahmsweise zulässig in Anspruch zu nehmenden - Regelaltersrente - in vollem Umfang - berücksichtigt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/2149 - und der Bundesregierung - BT-Drucks 15/2562, 15/2591 - zum Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drucks 15/2678, S 22).
Aus dieser allein auf den sog Beitragsregress, also den Ersatz der infolge des schädigenden Ereignisses vom Geschädigten nicht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen RV nach § 119 SGB X, bezogenen Begründung wird erkennbar, dass der Gesetzgeber die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors einer schädigungsbedingt in Anspruch genommenen vorzeitigen Altersrente auch bei einer anschließenden Regelaltersrente nicht in den Blick genommen hat. Vielmehr scheint der Gesetzentwurf davon ausgegangen zu sein, dass allein durch § 75 Abs 4 SGB VI der Versicherte im Fall eines erfolgreichen Beitragsregresses einem bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durchgehend Beschäftigten (weitgehend) gleichgestellt werde. Aufgrund des hier deutlich zum Ausdruck gebrachten Willens, Personen, die schädigungsbedingt eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen mussten, in Bezug auf eine nachfolgende Regelaltersrente mit durchgehend Beschäftigten gleichzustellen, kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre, hätte er die im Rentenrecht bestehende Regelungslücke beim Zusammenspiel von Fortbestand eines abgesenkten Zugangsfaktors der vorangehenden vorzeitigen Altersrente und Ersatz der hieraus an den Geschädigten erbrachten Rentenleistungen nach § 116 SGB X erkannt. Denn durch § 116 SGB X wird die Ursache des vorzeitigen Bezug einer Altersrente - das den Anspruch auf Schadenersatz begründende Schadensereignis - auch im Rentenrecht relevant.
bb) Diese planwidrige Regelungslücke ist sachgerecht nur zu schließen durch eine analoge Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI mit der Folge einer Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente. Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente hat daher eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen.
(1) Hierfür spricht zunächst der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck. Danach soll die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundene längere Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ausgeglichen werden, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144; speziell zu den mit § 77 Abs 3 SGB VI verfolgten Zwecken vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 23 ff mwN; siehe auch § 63 Abs 5 SGB VI). Zugleich liegt der grundsätzlichen Perpetuierung des reduzierten Zugangsfaktors der Gedanke zugrunde, dass es nicht miteinander zu vereinbaren ist, allen Beitragszahlern und allen Rentnern zusätzliche Lasten aufzuerlegen und gleichzeitig den Einzelnen von der finanziellen Verantwortung und zu Lasten der Versichertengemeinschaft insgesamt freizustellen (Rede des MdB Günther
Es ist bereits fraglich, ob in der schädigungsbedingten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente trotz längerer Bezugszeit ein Vorteil gegenüber anderen Versicherten gesehen werden kann, denn durch § 116 SGB X wird die Rente letztlich als Schadensausgleich verstanden. Jedenfalls aber entstehen der Versichertengemeinschaft durch die längere Rentenbezugszeit keine zusätzlichen Lasten zugunsten des Versicherten, wenn dem RV-Träger die vorzeitig gezahlten Rentenleistungen wegen eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Regressweg von einem Dritten vollständig erstattet werden. Das hiermit einhergehende Fehlen einer zusätzlichen Belastung der Versichertengemeinschaft trotz tatsächlichen Rentenbezugs entspricht wirtschaftlich betrachtet dem Fall des "nicht mehr" Inanspruchnehmens im Sinne des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI.
(2) Eine analoge Anwendung des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ist darüber hinaus aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten.
Als "nicht mehr" vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente im Sinne des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI anerkannt ist zB der Fall, dass der Berechtigte (im Nachhinein) auf die Rente verzichtet (§ 46 SGB I; vgl Försterling in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, 139. Lfg Nov 2008, § 77 RdNr 105). Ebenso der Fall, dass der Berechtigte wegen eines "rentenschädlichen" Hinzuverdienstes keinen Anspruch auf diese Rente (mehr) hat (§ 34 Abs 2 SGB VI; vgl zB Kreikebohm/Kuszynski in BeckOK Sozialrecht, 44. Ed 1.3.2017, SGB VI § 77 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 40. Lfg Mai 2012, § 77 RdNr 52; Blüggel in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 77 RdNr 47), wodurch es auch zur Erstattung einer zuvor erhaltenen Altersrente kommen kann (§ 34 Abs 2 SGB VI, § 50 SGB X; vgl zB BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1, wo die Rückforderung jedoch aufgehoben wurde). Schließlich wird der Fall, dass der Berechtigte im Verminderungszeitraum verstirbt, bereits in der Begründung zum RRG 1992 angeführt ( Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124 S 172 zu Art 1 § 76 des Entwurfs; vgl auch Försterling in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, 139. Lfg Nov 2008, § 77 RdNr 103). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine finanziellen Aufwendungen des RV-Trägers für die zuvor in Anspruch genommene Rente mehr anfallen oder die bereits angefallenen Aufwendungen im Nachhinein erstattet werden. In Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang der "nicht mehr"-Inanspruchnahme wird der für die Bemessung der bisher bezogenen vorzeitigen Altersrente abgesenkte Zugangsfaktor für die Bemessung einer nachfolgenden Alters- oder Hinterbliebenenrente durch § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI wieder angehoben.
Den genannten Fallgruppen ist vorliegende Sachverhaltskonstellation unter dem Gesichtspunkt der fehlenden bzw wegen Erstattung im Nachhinein entfallenen finanziellen Belastung des RV-Trägers und der Versichertengemeinschaft aus der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (hier wegen Arbeitslosigkeit) vergleichbar. Daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsfolge des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI auf Fälle wie den vorliegenden im Wege der Analogie anzuwenden. Weder der Umstand, dass die Erstattung der erbrachten Rentenleistungen vorliegend durch einen Dritten (die Beigeladene) und nicht durch den rentenberechtigten Kläger selbst erfolgt, noch der - im Unterschied zu den genannten Fallgruppen - tatsächlich (fort-)bestehende Anspruch des Klägers auf die vorzeitige Altersrente vermögen eine unterschiedliche Behandlung beider Gruppen zu rechtfertigen. Der hiermit verbundene vermeintliche Vorteil eines gegenüber Versicherten, die bis zur Regelaltersgrenze erwerbstätig sind, längeren tatsächlichen Rentenbezugs ist in Fällen wie dem des Klägers Folge der zum Rentenbezug zwingenden Schädigung. Gerade dieser Umstand begründet aber auch die Verpflichtung des Schädigers bzw seiner Haftpflichtversicherung zur Erstattung der Rente - sowie aufgrund cessio legis zur Zahlung ausgefallener Beiträge - an den RV-Träger. Durch die Verknüpfung von schädigendem Ereignis und zu ersetzender Rentenleistung im Rahmen des § 116 SGB X stellt sich die tatsächlich erbrachte Rente letztlich als Schadensersatz dar, weshalb ihr tatsächlicher Bezug keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
c) Demgegenüber vermögen die von der Beklagten zur Begründung ihrer Revision angeführten systematischen Erwägungen nicht zu überzeugen.
Insbesondere steht § 187a Abs 1 S 1 SGB VI (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) einer analogiefähigen und -bedürftigen Regelungslücke für den Fall des vollständigen Ersatzes einer vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Nach dieser Norm können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dies schließt aber andere Möglichkeiten zur Verringerung der ursprünglichen Rentenminderung wie sie sich insbesondere durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen und Entfallen des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ergeben, nicht aus. Allerdings stünde - aus umgekehrter Perspektive betrachtet - die hierdurch bewirkte Erhöhung des Zugangsfaktors einer nachfolgenden Altersrente mangels ausgleichsfähiger Rentenminderung jedenfalls partiell der Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI entgegen.
Zudem würde eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den RV-Träger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen (vgl Car, VersR 2016, 566, 569, der in Höhe freiwilliger Beitragszahlungen eine Ersatzpflicht des Schädigers annimmt), im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen. Denn die mit dem abgesenkten Zugangsfaktor verbundenen "Abschläge" in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters "gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus" und können nach § 187a SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden ( Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Flexirentengesetz, BT-Drucks 18/9787 S 46 zu Nr 28; vgl auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks 13/4336 S 23 zu Nr 16 <§ 187a>). Diese Kosten werden jedoch bereits durch den nach § 116 SGB X vom Schädiger dem RV-Träger zu leistenden Schadensersatz in Form der Erstattung der von diesem schädigungsbedingt zu erbringenden vorzeitigen Altersrente entsprechend der jeweiligen Haftungsquote ausgeglichen.
Gegen eine Kompensation des "Rentenkürzungsschadens" über § 187a SGB VI spricht schließlich auch, dass dieser Weg nur bei einer (schädigungsbedingt) vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente eröffnet wäre, nicht aber, wenn nach einem schädigenden Ereignis eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall wäre der Zugangsfaktor für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, kalendermonatlich um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 S 1 Nr 3 Alt 1 SGB VI), und dieser geminderte Zugangsfaktor bliebe für die Hälfte der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, dauerhaft maßgebend (§ 77 Abs 3 S 1 und 2 SGB VI). In diesem Fall hat der Versicherte aber nicht die Möglichkeit, die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente verbundene Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen, denn § 187a Abs 1 S 1 SGB VI ermöglicht dies nur bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten der nicht nach § 184 Abs 1 SGG gebührenpflichtigen Beigeladenen zu erstatten hat (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 22), nachdem diese im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat (vgl § 154 Abs 3 VwGO).