Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.