Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der...