Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
JAHR
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 R 303/10 B
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 90/09 R
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten sind israelische Versicherungszeiten nicht als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu behandeln.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 82/09 R
1. Ist ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so ist über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden; dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R). 2. Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 15/10 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 1755 Euro festgesetzt.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 26/10 B
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 23/10 R
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 511/09 B
1. Vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist eine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. 2. Die Prozesssituation ändert sich auch dann entscheidungserheblich, wenn das LSG nach vorausgegangener Anhörungsmitteilung seine gegenüber den Beteiligten in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung ändert. 3. Zur Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten...
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 63/10 B
1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist. 2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen...
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 50/10 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 5/09 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 4/09 R
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 15/09 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 2/08 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 2/10 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 3/09 R
Auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann bis zu einem Jahr zurückwirken, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines solchen Antrags zunächst abgesehen hatte, weil er einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 gestellt hat, der später abgelehnt wurde. Hierdurch werden jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs ersetzt.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 16/09 R
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber zum 1.7.2006 die Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre erhöht hat. 2. Die Berücksichtigung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist unabhängig vom Bestehen familienrechtlicher Unterhaltspflichten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 51/09 R
Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (juris: EuFürsAbk) erfasst wird.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 23/10 R
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 65/09 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1840,65 Euro festgesetzt.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 12/10 B