1. Ist ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so ist über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden; dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R). 2. Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung.