Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen. Das Ersuchen des Klägers, das Verfahren der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007 wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen...