Entscheidungsdatum: 20.10.2010
1. Ist ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so ist über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden; dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R).
2. Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung.
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Einlegung eines Widerspruchs entstanden sind.
Seit 1997 ist vor dem SG Heilbronn gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI der damaligen LVA Württemberg vom 25.2.1997 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.9.1997 ein Rechtsstreit des Klägers anhängig; das Verfahren hat seit April 1999 geruht.
In der Folgezeit ergingen (zunächst noch durch die LVA Württemberg, sodann durch deren Rechtsnachfolgerin DRV Baden-Württemberg, danach durch die inzwischen zuständig gewordene DRV Unterfranken und schließlich durch deren Rechtsnachfolgerin DRV Nordbayern
Der Bescheid der Beklagten vom 22.8.2007 lehnte einen Antrag des Klägers, die mit Bescheid vom 28.4.2000 ab Juni 2000 bewilligte Altersrente neu festzustellen, mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung, die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) in Art 6 § 4c Abs 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) eingefügt worden war, nicht vorlägen.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Rentenberater der Rechtsbehelfsbelehrung folgend Widerspruch ein und trug ua vor, der Rentenbescheid vom 28.4.2000 sei Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens geworden, weil er den Feststellungsbescheid vom 25.2.1997 ersetzt habe.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 teilte die Beklagte dem SG mit, ihr Bescheid vom 22.8.2007 sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.12.2007 die Altersrente für den Monat Juni 2000 neu fest und bewilligte dem Kläger eine Nachzahlung von 16,69 Euro, weil sich gemäß Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG ein Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) ergab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei.
Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 10.12.2007 seinen Widerspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X gebeten. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn der Widerspruch sei nicht erfolgreich und trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung weder erforderlich noch sinnvoll gewesen (Bescheid vom 23.1.2008 und Widerspruchsbescheid vom 17.3.2008).
Das SG hat mit Urteil vom 27.8.2008 der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X lägen zwar nicht vor, weil der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Auch komme eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht in Betracht. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien jedoch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erstatten (Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - Juris), denn die Beklagte habe gegen ihre in § 36 SGB X normierte Pflicht verstoßen, eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom 12.2.2010 (L 4 R 803/09 - Juris) im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.8.2007 habe die Beklagte den unzulässigen Widerspruch des Klägers "provoziert". Die Beifügung einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung sei ein Verfahrensfehler. Zwar werde dieser Mangel in § 41 Abs 1 SGB X nicht erwähnt. Er sei jedoch zumindest mit der in Nr 2 getroffenen Regelung - dem Fehlen einer notwendigen Begründung (§ 35 SGB X) - vergleichbar. Zudem müsse das bei einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu berücksichtigende Veranlassungsprinzip auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X beachtet werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Gericht bei einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG, die auch die Kosten des Vorverfahrens umfasse, den Umstand der Veranlassung für ein Widerspruchs- oder Klageverfahren berücksichtigen dürfe, dies aber der Behörde selbst bei einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X verwehrt sein solle. Auch das BSG habe in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R - Juris) eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs 1 SGB X bei erfolglosem Widerspruch für gerechtfertigt gehalten, wenn die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs "durch das Verhalten der Beklagten verursacht" worden sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Die Vorschrift könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung führten nicht dazu, dass diese ebenso wie die in § 41 SGB X aufgeführten Form- oder Verfahrensfehler nachträglich geheilt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei eine Heilung durch Nachholen einer Handlung schon deshalb nicht möglich, weil der Bescheid vom 22.8.2007 gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Veranlassungsgesichtspunkte seien im Rahmen des § 63 SGB X im Gegensatz zu einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG nicht zu berücksichtigen. Wollte man dies anders sehen, hätte das LSG im Übrigen auch das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers berücksichtigen müssen. Denn diese hätten gewusst, dass der Bescheid vom 28.4.2000 Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gewesen sei und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG vorgelegen hätten. Eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 hätte es nicht bedurft. Dem Urteil des BSG vom 18.12.2001 (aaO) lasse sich nichts für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X entnehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
A. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Berufung und Revision sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn Kosten des Verfahrens iS dieser Vorschriften, die zu einem Ausschluss der Rechtsmittel führen, sind nur die Kosten des laufenden Rechtsstreits, nicht aber die Kosten eines anderen Verfahrens (stRspr, zB BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 mwN). Der Ausschluss erfasst daher keine Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (BSG Urteil vom 25.2.2010 - SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11 mwN).
B. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben; die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 gemäß § 63 Abs 1 SGB X.
Denn die Beklagte war von vornherein nicht berechtigt, inhaltlich über die Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu entscheiden (1.). Selbst wenn man eine Entscheidungsbefugnis der Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens bejahen wollte, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs weder nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X (2.) noch gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X (3.) vor. Eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 iVm § 41 SGB X in dem Sinne, dass die Regelung auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung finde, kommt ebenso wenig in Betracht (4.). Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (5.).
1. Die Beklagte war nicht befugt, eine inhaltliche Entscheidung über die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu treffen, denn dieser wurde bereits mit seinem Erlass Gegenstand der gegen den (Feststellungs-)Bescheid vom 25.2.1997 gerichteten Klage. Auch über die Kosten eines - an sich überflüssigen - Widerspruchsverfahrens entscheidet gemäß § 193 Abs 1 SGG nach Prozessbeendigung ausschließlich das Gericht; ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X kommt dann nicht mehr in Betracht.
Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die Beklagte zwar verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu bescheiden; sie durfte jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die geltend gemachten Kosten treffen. Denn diese (hoheitliche) Kostenentscheidung steht gemäß § 193 Abs 1 SGG nur dem Gericht zu. Bereits deshalb hätte die Beklagte den Kostenantrag ablehnen müssen. Insoweit war die im Bescheid vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2008 (vgl § 95 SGG) getroffene ablehnende Entscheidung in ihrer Begründung ebenso falsch wie irreführend.
a) Die in § 63 Abs 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren (§ 62 SGB X), also für ein solches, dem - jedenfalls in der Hauptsache - kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.12.1990 - SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 30.6.2004 - BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr 11, RdNr 27; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.2.2010 - SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 5a; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 4). Denn war ein Beteiligter im Vorverfahren schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (BSG Urteil vom 20.4.1983 aaO; BSG Urteil vom 25.2.2010 aaO).
Schließt sich hingegen eine Klage an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung. Denn dann hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs 1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1 aaO) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3 aaO) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (BSG Beschluss vom 24.8.1976 - SozR 1500 § 193 Nr 3 S 1 ff; BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 2). Nichts anderes gilt, wenn es trotz der Einbeziehung des Bescheids in ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach § 96 Abs 1 SGG noch - wie hier - zu einem (unnötigen) Widerspruchsverfahren kommt.
b) Der Kläger hatte gegen den Bescheid vom 22.8.2007 Widerspruch erhoben. Damit begann nach § 83 SGG ein Vorverfahren; der Widerspruch war jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen des bereits (auch) gegen diesen Bescheid anhängigen Klageverfahrens unzulässig (vgl BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30).
In dieser Verfahrenssituation kommt eine gesonderte Erstattung der Kosten nach § 63 SGB X nicht (mehr) in Betracht, auch soweit der Kläger durch die (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des (unzulässigen) Widerspruchs veranlasst worden sein sollte. Über die Kosten des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid ist (ausschließlich) in der Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens mitzuentscheiden, in das er einbezogen worden ist (so bereits BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 12; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.10.2000 - L 16 KR 35/98 - Juris RdNr 70; Thüringer LSG Urteil vom 13.1.2010 - L 7 AS 1042/07 - Juris RdNr 12).
Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung hat das Gericht bei Verfahrensbeendigung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 7.9.1998 - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 10.10.1996 - L 5 B 198/95 - Breith 1998, 454, 458; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 2). Hierzu gehören - wie oben bereits ausgeführt - auch die Kosten eines Vorverfahrens.
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 193 Abs 2 SGG Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "notwendigen" Aufwendungen der Beteiligten sind und die Kosten für einen Widerspruch gegen einen nach § 96 Abs 1 SGG in den Rechtsstreit einbezogenen Verwaltungsakt ein objektiv unnötiges ("überflüssiges") Vorverfahren betreffen. Denn die "Notwendigkeit" einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung getätigten Aufwendung beurteilt sich allein aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die mit Aufwendungen verbundene Handlung vorgenommen worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 7; Groß in Lüdtke, Handkomm SGG, 3. Aufl 2009, § 193 RdNr 11); ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (vgl BVerwG Beschluss vom 3.7.2000 - 11 A 1/99 - NJW 2000, 2832 f; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 20.5.2005 - 8 OB 57/05 - NVwZ-RR 2005, 660
Ein verständiger Beteiligter wird gegen einen ihn belastenden, für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, wenn dies der beigefügten, nicht erkennbar falschen Rechtsbehelfsbelehrung entspricht (vgl BGH Beschluss vom 11.6.1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522 f zum Anwaltsverschulden bei offenkundig falscher Rechtsmittelbelehrung; vgl auch SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123, 124; s zum sog Grundsatz des "sichersten Weges" BGH Urteil vom 16.11.1989 - IX ZR 190/88 - NJW-RR 1990, 204, 205; BGH Urteil vom 11.2.1999 - IX ZR 14/98 - NJW 1999, 1391 f; Saarländisches OLG Urteil vom 22.12.2009 - 4 U 107/09 ua - MDR 2010, 534, 535). Hieran gemessen müssen die durch die Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs entstandenen Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren zu den erstattungsfähigen Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG gehören, wenn gegen den angefochtenen Verwaltungsakt nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch zu erheben und diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen bzw seinen Bevollmächtigten nicht erkennbar unzutreffend war. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht darüber zu befinden, ob es der Billigkeit entspricht, dass eine Behörde, die dadurch Anlass zur Einlegung eines Widerspruchs gegeben hat, dass sie zu Unrecht über dessen Notwendigkeit belehrt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren (zusätzlich) die Kosten dieses objektiv unnötigen Widerspruchsverfahrens tragen muss.
Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG in seinem Beschluss vom 24.8.1976 (SozR 1500 § 193 Nr 3), soweit dort ausgeführt ist, dass die Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für das Klageverfahren gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens umfassen. Denn der 12. Senat hat damit die Erstattung von Kosten in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgeschlossen.
2. Aber selbst wenn man - mit der generellen Rechtsansicht des LSG - davon ausginge, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, inhaltlich über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Nach dieser Bestimmung hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.8.2007 nicht "erfolgreich" war.
Ein Widerspruch hat dann "Erfolg" iS des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG Urteil vom 21.7.1992 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; BSG Urteil vom 17.10.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14; BVerwG Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 80/80 - NVwZ 1983, 544, 545). Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 hat die Beklagte jedoch nicht stattgegeben; der Bescheid ist vielmehr Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Der Widerspruch war damit unzulässig und wurde nach entsprechendem Hinweis der Beklagten vom Kläger für erledigt erklärt.
Eine "Stattgabe" bzw ein "Erfolg" des Widerspruchs kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2007 die Altersrente - wie vom Kläger mit dem Widerspruch in der Sache begehrt - in Anwendung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG vom 20.4.2007 (BGBl I 554) neu berechnet und einen Zuschlag an EP für den Monat Juni 2000 bewilligt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 und der Neufeststellung mit Bescheid vom 20.12.2007. Ein Widerspruch ist nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (stRspr, zB BSG Urteil vom 21.7.1992 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 25.3.2004 - SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG Urteil vom 17.10.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 15). Dies war hier nicht der Fall. Denn der Bescheid vom 22.8.2007 war gemäß § 96 Abs 1 SGG automatisch Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Des Widerspruchs bedurfte es nicht; ihm ist daher der "Erfolg" der Rentenneufeststellung rechtlich nicht zuzurechnen.
3. Ebenso wenig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X (Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren) auch, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Einer der Anwendungsfälle des § 41 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Mangel einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) wird von § 41 SGB X nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht erfasst.
4. Die Ansicht des LSG, § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X sei in erweiternder Auslegung bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge anzuwenden, dass ein Kostenerstattungsanspruch auch bei einem wegen der Rechtsfolge des § 96 Abs 1 SGG unzulässigen Widerspruch gegen einen bereits in einem Gerichtsverfahren einbezogenen Verwaltungsakt zu bejahen sei (ebenso Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 22 - ohne nähere Begründung), teilt der Senat nicht. Vielmehr kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Betracht (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - RV 2004 56, 58; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 6; SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123, 124; Rieker in JurisPR-SozR 7/2010 Anm 6; VG München Urteil vom 13.6.2001 - M 17 K 98.5674 - Juris RdNr 19 zum wortgleichen Art 80 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 Bayerisches VwVfG; Schneider-Danwitz, SGB X, § 63 Anm 37, Stand März 1989; Othmer, SGb 1998, 513, 515; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 41 zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 Satz 2 VwVfG).
a) Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist schon aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm abzulehnen. Nach den Materialien zu § 63 SGB X (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -, BT-Drucks 8/2034 S 36
Der in diesen Materialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers steht einer analogen Anwendung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X entgegen, da hiernach keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende (planwidrige) Gesetzeslücke (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 14, jeweils mwN) besteht.
b) Überdies begegnet eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 SGB X und damit auch des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X auf Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung systematischen Bedenken. Im Gegensatz zu den in § 41 SGB X genannten Verfahrens- und Formfehlern sind die Folgen bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht im SGB X, sondern in § 66 Abs 2 SGG ausdrücklich und abschließend geregelt. Zwar kann eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG noch richtig erteilt werden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die übliche Frist von einem Monat (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) zu laufen beginnt (vgl Senatsurteil vom 28.5.1991 - BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 6). Dieser Fehler kann aber nur ex nunc und nicht, wie bei den Verfahrens- und Formfehlern nach § 41 SGB X, ex tunc "geheilt" werden (zu § 41 SGB X s BSG Großer Senat Beschluss vom 6.10.1994 - BSGE 75, 159, 163 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 12). Zudem macht eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung den Verwaltungsakt - im Gegensatz zu den in § 41 SGB X genannten Verfahrens- und Formfehlern (Waschull in Lehr- und PraxisKomm SGB X, 2. Aufl 2007, § 41 RdNr 1) - nicht rechtswidrig, sondern führt zu den erweiterten Rechtsbehelfsfristen nach § 66 Abs 2 SGG (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 36 RdNr 15; Waschull aaO, § 36 RdNr 9).
c) Dass Veranlassungsgesichtspunkte aus Billigkeitsgründen im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden können (BSG Urteil vom 29.5.1996 - BSGE 78, 233, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr 1 S 11; BSG Urteil vom 16.6.1999 - SozR 3-3100 § 5 Nr 7 S 26; BSG Urteil vom 30.8.2001 - SozR 3-5050 § 22b Nr 1 S 16;
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 12b), kann allein eine Ausdehnung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht begründen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 6). Wie bereits oben aufgezeigt, hatte schon der Regierungsentwurf zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 VwVfG eine Berücksichtigung fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen abgelehnt, weil er eine zu kasuistische Regelung vermeiden wollte (BT-Drucks 7/910 S 92
5. Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (stRspr, Senatsurteile vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 25 ). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, dh auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, zB BSG Urteil vom 27.1.2000 - SozR 3-2400 § 28h Nr 11 S 44 mwN).
Der Sache nach macht der Kläger den Ersatz eines Schadens wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten geltend, denn die "unnötige" Widerspruchseinlegung aufgrund der von der Beklagten im Bescheid vom 22.8.2007 erteilten unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung soll zu zusätzlichen Kosten geführt haben. Ein solcher Schadensersatzanspruch in Geld ist aber keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 4.11.2008 - L 10 R 4433/08 - Juris RdNr 17; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 7; aA ohne Diskussion dieses Gesichtspunkts LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - RV 2004, 56, 57; SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Kostenerstattung für seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 nicht durchdringen konnte, rechtfertigt sich die Auferlegung von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte daraus, dass sie durch ihre ebenso falsche wie irreführende Begründung in den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat.