1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht mehr rückwirkend erbracht werden kann; sie ist nicht zum Ausgleich eines...