Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.