1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. 2. Die...