Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.07.2014


BGH 29.07.2014 - II ZR 243/13

Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer Kündigungsfristregelung in der Satzung; Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist in Ansehung der grundgesetzlich geschützten individuellen Koalitionsfreiheit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.07.2014
Aktenzeichen:
II ZR 243/13
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 3. Juni 2013, Az: 13 U 128/12vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. November 2012, Az: 5 O 1867/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Eine Kündigungsfrist in der Satzung eines in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Arbeitgeberverbandes, die sechs Monate überschreitet, ist auch unter Berücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten berechtigten Belange des Verbandes regelmäßig nicht mit der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten individuellen Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder vereinbar.

2. Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren Umfang aufrechterhalten.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 54 % und der Kläger zu 46 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein als eingetragener Verein gegründeter Arbeitgeberverband. Mitglied des Klägers war die T.   GmbH. Von dieser übernahm die Beklagte, eine GmbH, im Frühjahr 2010 drei Betriebe im Wege eines „Asset Deals“. Mit E-Mail vom 31. März 2010 erkundigte sich ein Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger, ob die Mitgliedschaft automatisch mit dem Betriebsübergang übergehe, sie ende oder ob gekündigt werden müsse. In einer weiteren E-Mail vom 16. April 2010 des Mitarbeiters der Beklagten an den Kläger hieß es:

… „Ich hoffe, wir werden auch unter neuer Führung weiter zusammen arbeiten können.“…

2

In der Folgezeit nahm die Beklagte die Dienste des Klägers mehrfach in Anspruch; unter anderem ließ sie sich in 78 Arbeitsgerichtsverfahren durch den Kläger vertreten. Den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2010 zahlte die Beklagte widerspruchslos.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011, das der Kläger spätestens am 27. Januar 2011 erhielt, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, die Beklagte habe stets deutlich gemacht, keinem Verband anzugehören; ferner habe sie keine Fortsetzung irgendeiner Mitgliedschaft unterschrieben und niemals beabsichtigt, Mitglied des Klägers zu sein. Die Beitragszahlung für das Jahr 2010 sei irrtümlich erfolgt. Den von ihr geforderten Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2011 zahlte die Beklagte nicht.

4

Die Satzung des Klägers hat u.a. folgenden Inhalt:

§ 4 - Aufnahme

Über Anträge auf Aufnahme in den Verband, die in Schriftform erfolgen müssen, entscheidet auf Empfehlung der Geschäftsführung der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Die Entscheidung erfolgt in Schriftform.

Gegen die Ablehnung des Antrages ist die Berufung an den Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses möglich. (…).

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet mit dem Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband kann nur durch Kündigung erfolgen, und zwar mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle bis zum 31.12. eines Jahres zum 31.12. des nächsten Jahres.

(…)

§ 11 - Vorstand

(…)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende des Vorstandes verhindert ist.

(…)

5

Das Landgericht hat der auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2011 (18.027,78 €) und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (564,66 €) gerichteten Klage in Höhe von 9.578,55 € (9.013,89 € + 564,66 €) stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.352,08 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.333,56 € (anteiliger Mitgliedsbeitrag bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 24. Januar 2011) verurteilt worden ist. Der Kläger wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage (7.661,81 €) und erstrebt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2011.

Entscheidungsgründe

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Revision und Anschlussrevision haben keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Beklagte sei zwar nicht Mitglied des Klägers geworden. Es fehle an einem, die Formvorschriften der Vereinssatzung einhaltenden Beitritt der Beklagten. Die Vertretungsmacht des für den Verein Handelnden sei durch die in der Satzung geregelten Aufnahmevoraussetzungen beschränkt. In Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei die Beklagte für die Vergangenheit aber so zu behandeln, als ob sie fehlerfrei beigetreten wäre. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2011 sei als Austrittserklärung zu verstehen. Die Beklagte könne sich vom Verband aber nur unter Einhaltung der satzungsgemäß vorgesehenen, ab Zugang der Kündigungserklärung laufenden Kündigungsfrist lösen, die allerdings wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auf ein angemessenes Maß von sechs Monaten zu reduzieren sei. Wegen der deshalb erst zum 27. Juli 2011 ablaufenden Frist sei die Beklagte zur Zahlung eines anteiligen Mitgliedsbeitrages bis zu diesem Tag verpflichtet.

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II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass Revision wie Anschlussrevision zurückzuweisen sind.

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings nicht von einem fehlerhaften Vereinsbeitritt auszugehen. Die Beklagte ist vielmehr Mitglied des Klägers infolge schlüssigen Beitritts geworden. Die Nichteinhaltung des in der Satzung vorgesehenen Aufnahmeverfahrens steht dem nicht entgegen.

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a) Die Beklagte ist durch schlüssiges Verhalten Mitglied des Klägers geworden. Der Beitritt zu einem Verein setzt den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196; BAG, NZA 2001, 980, 981; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1006), der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 und der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers in der Vorstellung handelte, mit diesem Verhalten konkludent einen Antrag auf Aufnahme in den klagenden Verband zu stellen, da sie - ebenso wie die Organe des Klägers - von einem Übergang der Mitgliedschaft durch den Erwerb der Betriebe von der T.   GmbH ausgegangen sein mag. Dies steht aber der Annahme eines Beitritts nicht entgegen. Auf das Vorliegen eines Beitrittswillens kommt es hier nicht an. Denn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 sowie die fortlaufende und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bis zum Schreiben vom 24. Januar 2011 lassen keinen Zweifel daran zu, dass die Beklagte Mitglied des klagenden Verbandes sein wollte. Die Beklagte hat in dieser Zeit auch nicht etwa eine Kündigung oder einen Austritt erklärt, obwohl ihr dies jederzeit möglich gewesen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Organe des Klägers an eine konkludente Aufnahme der Beklagten gedacht haben. Denn die Verbandsorgane haben unzweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die Beklagte als Mitglied behandeln wollten. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es, dass die Beklagte durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Verbandsmitglieds ihren Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des Klägers stets als Mitglied behandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313; OLG Hamm, NZG 2011, 35, 36; Schöpflin, ZStV 2011, 25, 26).

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b) Der konkludent erfolgte Beitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil das in § 4 der Satzung des Klägers für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren nicht beachtet wurde.

12

aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein stillschweigender Beitritt nicht möglich sein soll, wenn die Satzung die Einhaltung besonderer Aufnahmevoraussetzungen vorschreibt (OLG Naumburg, ZfgG 49, 312, 314 f. zur Genossenschaft; KG, Rpfleger 2004, 497, 500; AG Duisburg, NZG 2002, 1072; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 38 Rn. 62; wohl auch Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 229). Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ein schlüssiger Beitritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Einhaltung bestimmter, in der Satzung vorgeschriebener Verfahrensweisen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist oder die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen beschränkt wird.

13

bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert die Mitgliedschaft der Beklagten nicht an einer Beschränkung der Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter des Klägers für die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 4 der Satzung.

14

Dieser Satzungsregelung lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen, wie der Senat selbst feststellen kann, weil die Satzung des Klägers nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen ist und die Auslegung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

15

Zwar kann die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Für eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht genügt aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus der Satzungsbestimmung muss sich vielmehr klar und eindeutig entnehmen lassen, dass damit zugleich der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden soll. Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG, NJW-RR 2000, 41; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 26 Rn. 14). Dass grundsätzlich zwischen Innen- und Außenverhältnis zu trennen ist, zeigt sich auch daran, dass die Aufnahme von Personen, die nicht die in der Satzung festgelegten persönlichen Voraussetzungen erfüllen, trotz des Satzungsverstoßes wirksam ist (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1041; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn. 9).

16

Gemessen daran wird die Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter des Klägers durch § 4 Abs. 1 der Satzung nicht dadurch begrenzt, dass der Vorsitzende des Vorstands auf Empfehlung der Geschäftsführung über Anträge auf Aufnahme in den Verband entscheidet und damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Geschäftsführer des Klägers das Beitrittsgesuch befürworten müsse. Dieser Regelung lässt sich weder klar noch eindeutig entnehmen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch das Erfordernis einer (notwendigen) Mitwirkung der Geschäftsführung beschränkt werden sollte.

17

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zudem auch von der Geschäftsführung des Klägers wie ein Mitglied behandelt worden, so dass schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer Mitgliedschaft nicht daran scheitert, dass nach § 4 Satz 1 der Satzung die Entscheidung über die Aufnahme auf Empfehlung der Geschäftsführung erfolgt.

18

cc) Aus der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des Senats vom 29. Juni 1987 (II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall scheiterte der rechtswirksame Erwerb der Mitgliedschaft daran, dass der auf Antrag des Bewerbers entsprechend der Satzung gefasste interne Beschluss über die Aufnahme als Mitglied nicht mehr - wie durch die Satzung vorgeschrieben - durch Aushändigung einer Mitgliedskarte (nach außen) vollzogen und auf diese Weise dem Bewerber die Annahme seines Aufnahmeantrags erklärt wurde. Im hier zu entscheidenden Fall wurde die Aufnahme gegenüber der Beklagten konkludent erklärt. Nicht eingehalten wurde allein das in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die interne Willensbildung vorgegebene Verfahren. Für die Wirksamkeit der Erklärung der Annahme des Aufnahmeantrags gegenüber dem Bewerber kommt es aber nicht auf die innere Willensbildung des Vereins, sondern lediglich auf die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen an. Diese wird - wie oben ausgeführt - durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nicht beschränkt. § 4 Abs. 2 der Satzung, der bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorsitzenden des Vorstands innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Berufung an den Vorstand vorsieht, betrifft zwar das Außenverhältnis; diese Bestimmung regelt jedoch nur das Verfahren bei Ablehnung des Aufnahmeantrags. Für die Frage, ob die Annahme des Aufnahmeantrags ohne die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vorgesehene Mitwirkung der Geschäftsführung wirksam ist, lässt sich aus § 4 Abs. 2 nichts herleiten.

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c) Schließlich steht auch die Nichtbeachtung der in § 4 Abs. 1 der Satzung für den Aufnahmeantrag wie auch die Aufnahmeentscheidung vorgeschriebenen Schriftform der wirksamen Begründung der Mitgliedschaft der Beklagten durch schlüssiges Verhalten nicht entgegen.

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Die in dieser Satzungsbestimmung vorgeschriebene Schriftform ist wegen der privat-autonomen Rechtssetzung des Satzungsgebers grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB zu behandeln (BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866, 867 zum Schriftformerfordernis einer Austrittserklärung). Nach § 125 Satz 2 BGB führt die Nichteinhaltung einer lediglich vereinbarten Schriftform nicht zwingend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie nicht nur der Klarstellung dienen, sondern konstitutive Bedeutung haben soll. Inhalt und Tragweite einer Formvereinbarung sind durch Auslegung festzustellen(Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 125 Rn. 17).

21

Der Satzung des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der in § 4 Abs. 1 enthaltenen Formabrede die Funktion einer Wirksamkeitsbedingung des Beitritts zukommen soll mit der Folge, dass gemäß § 125 Satz 2 BGB bei Nichteinhaltung der Schriftform von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen wäre. Nimmt man die Interessen des klagenden Verbandes und des Mitglieds in den Blick, hat die vorgeschriebene Schriftform, wie der Kläger geltend macht, deklaratorischen Charakter und dient lediglich der Klarstellung und Beweissicherung. Diesen vom Satzungsgeber mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Zwecken kann bei der hier anzunehmenden Begründung der Mitgliedschaft durch schlüssiges Verhalten aber dadurch genügt werden, dass der Wille der Beklagten, Mitglied des Klägers zu sein, und der Wille (der Organe) des Klägers, die Beklagte als Mitglied zu behandeln, auf andere Weise schriftlich dokumentiert wird. Dies ist hier unter anderem durch Anforderung des Mitgliedsbeitrags, durch Eintragung in die Mitgliederliste und durch schriftliche Anforderung der Leistungen des Klägers geschehen. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Beitritts bedarf es zur Erreichung des mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Zwecks nicht. Diesem Ergebnis entspricht, dass gerade der Kläger, auf den die Formabrede zurückgeht, die Schriftform nicht etwa eingefordert, sondern ganz im Gegenteil die Mitgliedschaft der Beklagten als für ihn verbindlich anerkannt und Leistungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erbracht hat.

22

2. Dem Kläger stehen Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2011 bis zur Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses der Beklagten zu. Dieses endete infolge der dem Kläger am 27. Januar 2011 zugegangenen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, die das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise mit sechs Monaten bemessen hat.

23

a) Zwar endet das Mitgliedschaftsverhältnis nach § 5 Absatz 2 der Satzung erst zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, wenn die Kündigung bis zum 31. Dezember eines Jahres erklärt wird. Eine Satzungsregelung, die eine Kündigungsfrist von nahezu 24 Monaten zur Folge haben kann, steht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht mehr mit Art. 9 Abs. 3 GG in Einklang.

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aa) Allerdings räumt § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB einem Verein grundsätzlich das Recht ein, in der Satzung eine Kündigungsfrist bis zur Höchstdauer von zwei Jahren vorzusehen. Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die Arbeitgeberverbände gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fristenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Reitze, NZA 1999, 70; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 13). Denn Art. 9 Abs. 3 GG schützt in seiner Ausprägung als individuelles Freiheitsrecht den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, ihr fernzubleiben, aber auch sie zu verlassen (BVerfGE 50, 290, 367; 64, 208, 213; BVerfG, NZA 2014, 493). Dabei ist unerheblich, ob das Austrittsverlangen davon motiviert ist, überhaupt keiner Vereinigung mehr angehören zu wollen oder die Vereinigung zu wechseln (vgl. Oetker, ZfA 1998, 41, 69).

25

bb) Für den Austritt aus einer Gewerkschaft hat der Senat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168; Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999 f.) bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Art. 9 Abs. 3 GG verbietet nicht etwa jegliche Kündigungsfrist. Denn das Mitglied eines Vereins wird in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht nennenswert beeinträchtigt, wenn es seine Individualrechte nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann. Im Hinblick darauf, dass sich eine Gewerkschaft auf Veränderungen im Mitgliederbestand organisatorisch einstellen können muss, hat der Senat eine Kündigungsfrist von drei Monaten jedenfalls für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168). Beträgt die Kündigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in unangemessener Weise an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999).

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cc) Ob der bei dem Austritt aus einer Arbeitnehmervereinigung vom Senat gesteckte Fristenrahmen auch auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband Anwendung finden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. BAGE 113, 45, 48; 119, 275, 278). Im Schrifttum ist die Frage umstritten. Teilweise wird angenommen, dass bei dem Austritt aus einer Arbeitgebervereinigung wegen der - gegenüber Gewerkschaften - unterschiedlichen Struktur solcher Verbände auch eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist (Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., § 191 Rn. 40; ErfK/Dieterich/Linsenmaier, Arbeitsrecht, 14. Aufl., Art. 9 GG Rn. 38; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 47; Paschke, JR 2006, 264; ebenso LAG Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 Sa 48/03 juris Rn. 23 ff.; differenzierend Oetker, ZfA 1998, 41, 61 ff.). Die herrschende Meinung im Schrifttum hält dagegen die für den Austritt aus einer Gewerkschaft geltenden Grenzen auch für den Austritt aus einem Arbeitgeberverband für maßgeblich (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 39 Rn. 9; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 39 Rn. 2; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4;Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 9 Rn. 58; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 123; Höpfner in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, Teil 6 Rn. 38; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 3 TVG Rn. 11; Bauer/Diller, DB 1993, 1085; Krauss, DB 1995, 1562; Däubler, NZA 1996, 225, 226; von Bernuth, NJW 2003, 2215; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil Rn. 82). Dem schließt sich der Senat an.

27

Eine Kündigungsfrist schränkt das einzelne Mitglied in der Wahrnehmung seiner in Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Individualrechte ein, was umso schwerer wiegt, je länger es an ihrer Verwirklichung gehindert wird. Das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG schützt zugleich aber auch die Koalition in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung (BVerfG, NZA 2014, 493; BVerfGE 93, 352, 357). Wie für Gewerkschaften gilt auch für Arbeitgeberverbände, dass diese für die Erbringung ihrer verbandstypischen Leistungen wie die Interessenvertretung sowie die Beratung und Information ihrer Mitglieder langfristige Vorkehrungen treffen müssen, die mit finanziellen Investitionen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168). Diese an einen veränderten Mitgliederbestand anzupassen, mag für einen Arbeitgeberverband bereits beim Austritt eines einzelnen Mitglieds einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten, weil derartige Verbände infolge regionaler und fachlicher Zersplitterung nicht die Größe von Massenorganisationen erreichen. Unter Umständen kann ein Arbeitgeberverband durchaus auf einzelne Beiträge angewiesen sein, um seinen finanziellen Bedarf zu erwirtschaften (vgl. Oetker, ZfA 1998, 41, 62 f.). Allerdings gewinnt der Austritt des einzelnen Mitglieds wiederum nur im Zusammenspiel mit den individuellen Zufälligkeiten im übrigen Mitgliederbestand besondere Bedeutung für das Bestandsinteresse des Verbandes. Ferner dürften die Gewerkschaften als Massenorganisationen stärkeren Fluktuationsbewegungen ausgesetzt sein, was die Auswirkungen eines Gewerkschaftsaustritts in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl.Reitze, NZA 1999, 70, 71; Reuter, RdA 2006, 117, 120). Zumutbarkeitserwägungen bei der organisatorischen Anpassung an Veränderungen im Mitgliederbestand von Arbeitgeberverbänden erlauben es deshalb zwar, die Höchstgrenze von sechs Monaten auszuschöpfen (zur Gewerkschaft offenlassend BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000) und nicht etwa von einer kürzeren Höchstgrenze auszugehen (so Mann, Zeitliche Austrittsbeschränkungen in Tarifverbänden, 1994, S. 89 ff., für eine Höchstfrist von drei Monaten; ebenso Reitze, NZA 1999, 70, 71 f.). Eine über den nicht unbeträchtlichen Zeitraum von einem halben Jahr hinausgehende Kündigungsfrist rechtfertigen die berechtigten Belange von Arbeitgeberverbänden unter Berücksichtigung der individuellen Koalitionsfreiheit ihrer Mitglieder aber nicht. Ein längerer Zeitraum als sechs Monate würde das Mitglied, das einem anderen Verband beitreten oder keinem Verband mehr angehören will, in seinen durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechten unangemessen beeinträchtigen.

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dd) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die individuelle Koalitionsfreiheit der Beklagten werde im vorliegenden Fall auch durch eine Kündigungsfrist bis zum Jahresende nicht beeinträchtigt, weil es den Mitgliedern des Klägers nach dessen Satzung freistehe, weitere Mitgliedschaften in anderen Koalitionen einzugehen. Dieser Umstand vermag eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist nicht zu rechtfertigen, weil hierdurch die durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist bewirkte Beeinträchtigung der individuellen Koalitionsfreiheit nicht beseitigt wird. Denn der Zwang, in dieser Zeit Mitglied des Klägers zu bleiben und die damit verbundene Beitragspflicht erfüllen zu müssen, ist geeignet, ein Mitglied zu hindern, während des Laufs der Kündigungsfrist einer weiteren Koalition beizutreten. Abgesehen davon steht einem Mitglied des Klägers die Möglichkeit, trotz fortbestehender Mitgliedschaft beim Kläger zu einer anderen Vereinigung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 GG zu wechseln, ohnehin nur dann offen, wenn auch deren Satzung eine Doppelmitgliedschaft zulässt. Zudem vermag die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft nichts daran zu ändern, dass ein kündigendes Mitglied durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist in seinem durch Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls geschützten Recht, keiner Koalition angehören zu wollen, beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000 zu einer Arbeitnehmervereinigung).

29

Aus den denselben Gründen bleibt auch der Einwand des Klägers, es sei seinen Mitgliedern überlassen, ob sie sich beim Abschluss von Tarifverträgen durch ihn oder einen anderen Verband vertreten lassen wollten, ohne Erfolg. Auch dies lässt die Unzulässigkeit einer im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG unangemessen langen Kündigungsfrist nicht entfallen.

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ee) Kann danach der Austritt aus einem Arbeitgeberverband allenfalls durch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erschwert werden, wird hierdurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht berührt (so aber ErfK/Dieterich/Linsenmaier, Arbeitsrecht, 14. Aufl., Art. 9 GG Rn. 38). Ebenso wenig wird hierdurch unzulässiger Einfluss auf die tarifvertragliche Verhandlungsfähigkeit genommen (so aber Paschke, JR 2006, 264). Es ist von Rechts wegen nicht geboten, dass ein Arbeitgeberverband der Gewerkschaft mit seinem konkreten Mitgliederbestand erhalten bleibt, auch nicht während laufender Tarifverhandlungen. Denn infolge der durch § 3 Abs. 3 TVG angeordneten Nachbindung wie auch der in § 4 Abs. 5 TVG angeordneten Nachwirkung bleibt der ausscheidende Arbeitgeber weiterhin einer tariflichen Bindung unterworfen (BAGE 126, 75, 86 f. zum „Blitzaustritt“; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 47). Ferner betrifft der Austritt eines Mitglieds aus einem Arbeitgeberverband ebenso wie dessen Statuswechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Regelfall - sofern er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Tarifabschluss erfolgt - unmittelbar nur den Verband und seine Mitglieder (vgl. BAGE 127, 27, 41 zum „Blitzwechsel“). Die tarifgesetzlichen Folgewirkungen der Nachbindung und der Nachwirkung verleihen vielmehr dem Interesse des einzelnen Mitglieds an einem zügigen Austritt aus der Koalition weiteres Gewicht (BAGE 126, 75, 87; Reitze, NZA 1999, 70, 71).

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ff) Anders als die Revision meint, lässt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 PartG, wonach Mitglieder einer Partei jederzeit zum sofortigen Austritt berechtigt sind, für den hier zu beurteilenden Austritt aus einem Arbeitgeberverband nichts herleiten. Bei § 10 Abs. 2 Satz 3 PartG handelt es sich um eine - auf dem Wesen der Partei im demokratischen Staatswesen, dem es widerspricht, wenn Parteien „ein Mitglied auch nur befristet gegen seinen Willen in Anspruch nehmen“ (BT-Drucks. 3/1509, S. 25), beruhende - Sonderregelung, die im Zusammenhang mit dem Austritt aus anderen Vereinen, auch solchen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 GG, von vornherein keine Anwendung finden kann (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 39 Rn. 8; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 39 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 39 Rn. 3; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; Oetker, ZfA 1998, 41, 62; Reitze, NZA 1999, 70, 71; aA AG Ettenheim, NJW 1985, 979; offenlassend Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 2). Hinzu kommt, dass die Folgen eines Mitgliederaustritts für eine Partei durch die staatliche Teilfinanzierung gem. §§ 18 ff. PartG geringer ausgeprägt sind als bei Koalitionen, die ein solches Privileg nicht genießen (Oetker, ZfA 1998, 41, 62; Reitze, NZA 1999, 70, 71).

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b) Kann damit die in § 5 Satz 2 der Satzung des Klägers bestimmte Kündigungsfrist nicht mehr mit der individuellen Koalitionsfreiheit der Beklagten vereinbart werden, hat dies entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Folge, dass die Bestimmung vollständig entfällt und die Kündigung der Beklagten sofort wirksam wurde (so aber AG Ettenheim, NJW 1985, 979 f.; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; differenzierend Reitze, NZA 1999, 70, 72). Eine Regelung, die die zulässige Dauer einer Kündigungsfrist überschreitet, bleibt vielmehr in dem mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren Umfang aufrechterhalten (hM, vgl. nur Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 125; ErfK/Franzen, Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 Rn. 9; Oetker, ZfA 1998, 41, 58 f.; wohl auch MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 39 Rn. 9; durch Anwendung des § 140 BGB im Ergebnis ebenso Höpfner in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, Teil 6 Rn. 39; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 47; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 27 f.; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 3 TVG Rn. 11; ebenso LAG Düsseldorf, NZA-RR 1996, 340, 341). Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn von § 134 BGB dar (BAGE 127, 27, 44). Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung sind nicht anders zu beurteilen als die einer Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstfrist des § 39 Abs. 2 BGB. Auch in diesem Fall ist eine über das zulässige Maß hinausgehende Frist mit der Höchstfrist von zwei Jahren aufrechtzuerhalten (RG, JW 1937, 3236; RGZ 90, 306, 310 f.; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 39 Rn. 3, Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil Rn. 82; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1097; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 277; aA Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4).

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In Übereinstimmung hiermit sind Abreden über Wettbewerbsverbote, sofern sie das zeitlich erträgliche Maß überschreiten, nicht insgesamt nichtig. Vielmehr hat die überlange Dauer lediglich die zeitliche Begrenzung der vereinbarten Frist auf die höchstzulässige Dauer zur Folge (BGH, Urteil vom 8. März 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498).

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Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Satzungsregelung, die eine wegen Art. 9 Abs. 3 GG unangemessen lange Kündigungsfrist bestimmt, nicht mit einer unzulässigen Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar. Als Bestandteil der Satzung ist die Geltung einer Kündigungsfrist für die Mitglieder der Koalition nicht überraschend. Durch das zulässige Höchstmaß wird lediglich ein Ausgleich zwischen den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Interessen des Mitglieds und des Verbandes hergestellt. Zudem beruht die Satzungsbestimmung auf einer Entscheidung der Mitglieder selbst, die sich diese Verfassung gegeben haben.

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c) Bis zum Wirksamwerden des Austritts mit Ablauf der mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren Kündigungsfrist von 6 Monaten hat die Beklagte als Mitglied im Verband sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Beitragspflicht (BGHZ 48, 207, 209; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 6; von Bernuth, NJW 2003, 2215). Der als Jahresbetrag erhobene Mitgliedsbeitrag ist deshalb entsprechend den auch sonst bei Dauerrechtsverhältnissen geltenden Grundsätzen von der Beklagten anteilig bis zu ihrem Ausscheiden zu entrichten.

Bergmann                      Strohn                    Reichart

                  Drescher                    Born