Entscheidungsdatum: 30.07.2014
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat.
Auch bei der Anlegung des insoweit bestehenden begrenzten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 mwN, und vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13) begegnet die Wertung des Landgerichts, hier den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, durchgreifenden Bedenken. Es hat bei seiner Aufzählung der dem Angeklagten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der eigenhändige Tatbeitrag des Angeklagten relativ geringfügig war, wie das Landgericht bei der Bewertung der Zeugenaussage des Geschädigten im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat (UA S. 14). In die Gesamtwürdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung handelte, bei der der Angeklagte zudem keine Selbstzueignungsabsicht hatte. Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landgericht schon zugunsten des Angeklagten angeführten Milderungsgründe (unter anderen seine Drogensucht zur Zeit der Tat, die knapp fünf Jahre zurücklag, die lange Verfahrensdauer von über vier Jahren und das Fehlen von Vorstrafen) drängte sich hier daher die Annahme eines minder schweren Falles auf.
2. Auch über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung, deren Unterbleiben jenseits einer Feststellung die Revision beanstandet, ist neu zu entscheiden. Dass das Landgericht die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, erscheint jedenfalls bedenklich im Hinblick auf den erheblichen Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, die sich allein im Zwischenverfahren auf etwa zweieinhalb Jahre belief (vgl. zum Maßstab für eine Kompensationsentscheidung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, und vom 13. März 2012 - 5 StR 411/11, NStZ-RR 2012, 244).
3. Da die Aufhebung wegen Begründungs- und Wertungsfehlern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay