Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und BGH, Beschluss vom 27. November 2003, V ZB 43/03, BGHZ 157, 97).