Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Anlage, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 198/13
Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 300/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 123/14
Abgabe ohne Rezept 1. Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. 2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 123/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 233/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 252/14
Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 ARs 20/14
Mundspüllösung II Der Umstand, dass kosmetische Mittel nach dem Anhang VI (1. Teil Nr. 42) der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel und nach dem Anhang V Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von bis zu 0,3% als Konservierungsstoff enthalten dürfen, besagt nicht, dass Erzeugnisse, die diesen Stoff in einer geringeren Konzentration enthalten, keine...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 141/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 590/14
Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes auf der Grundlage von Indizien.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 203/12
1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329). 2. Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 6/14
1. Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt. 2. Ein "regelmäßiges" Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nicht auf die Dauer der jeweiligen...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 395/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 463/14
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2014 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 292/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. März 2014 zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 259/14
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 2.737,56 € festgesetzt. Von...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 334/14
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 6.000 €
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZB 14/14
Entscheidet das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen werden kann.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 143/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 403/14
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und W. K. hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 439/13