Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 16/16
1. Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte. 2. Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotSt (Brfg) 1/16
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014, NotZ(Brfg) 8/14).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 4/16
Die Anhörungsrügen der Verurteilten werden zurückgewiesen. Die Verurteilten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsbehelfs zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 476/15
Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 6/16
Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 18/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 350/16
1. Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. 2. Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 135/15
1a. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. 1b. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. 2. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 177/15
Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 119/16
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 424/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 113/16
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 243/16
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (B) 1/17
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZA 16/16
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 500 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 471/16
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 663/13
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 466/16
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Revision des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 - 7 EK 1/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 39/17
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 2. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 600 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZB 18/16