Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.03.2017


BGH 09.03.2017 - V ZB 113/16

Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.03.2017
Aktenzeichen:
V ZB 113/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB113.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Lüneburg, 10. Juni 2016, Az: 1 S 17/16vorgehend AG Winsen, 29. Februar 2016, Az: 25 C 937/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Juli 2015 wurde zu TOP 4 die Entlastung des Verwaltungsbeirats beschlossen. Das Amtsgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

II.

2

Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht. Die Beschwer der Klägerin bestimme sich einerseits nach möglichen Ansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat und andererseits nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit diesem habe. Während dieser Wert bei dem Verwalter mit 1.000 € anzusetzen sei, erscheine hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats die Hälfte dieses Wertes von 500 € als angemessen.

III.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.

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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen in gerade noch ausreichender Weise entnehmen lässt.

5

b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so dass grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen ist.

6

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

7

a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer der Klägerin im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneinen.

8

aa) Entschieden hat der Senat bereits, dass das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat, zu bestimmen ist. Den Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, setzt der Senat, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € an (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10 ff.). Er tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzu (näher Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.).

9

bb) Wird - wie hier - die Entlastung des Verwaltungsbeirats erfolglos angefochten, wird der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem hat, teilweise ebenfalls mit 1.000 € bemessen (vgl. LG München I, Urteil vom 2. November 2015 - 1 S 19287/13 WEG, juris Rn. 14; AG Hamburg, ZMR 2012, 586). Nach verbreiteter Auffassung soll dagegen nur ein Wert von 500 € anzusetzen sein, soweit besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen (jeweils zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378; LG Lüneburg, ZMR 2012, 296, 297; AG Kassel, Urteil vom 30. Juni 2016 - 800 C 4322/15, juris Rn. 38; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 18). Insoweit wird das klägerische Interesse teils ohne Rücksicht auf bestimmte Forderungen, wegen derer die Entlastung verweigert werden soll, pauschal mit 500 € veranschlagt (so zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378), was offenbar das Berufungsgericht für richtig hält. Andere Gerichte rechnen den Wert von 500 € zu dem klägerischen Anteil an möglichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzu (so für die Rechtsmittelbeschwer LG Düsseldorf, ZMR 2014, 389 f.).

10

cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Vorgehensweise für zutreffend. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

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(1) Das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ist regelmäßig mit 500 € zu veranschlagen. Angesichts der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter geringeren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 € zugrunde zu legen ist.

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(2) Ebenso wie bei dem Verwalter (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10) treten etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, zu diesem Wert hinzu. Maßgeblich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob das Bestehen von Ersatzansprüchen möglich erscheint, so dass die Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit und ggf. durch eine Sachentscheidung zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 8 ff.).

13

dd) Daran gemessen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht die Beschwer pauschal mit 500 € bemisst, ohne sich damit auseinanderzusetzen, womit die Klägerin die Anfechtung der Entlastung begründet. Sollte sie sich auf konkrete Forderungen stützen, wäre ihr Anteil hieran zu dem Wert von 500 € hinzuzurechnen. Ob die so ermittelte Beschwer der Klägerin die Berufungssumme von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen und auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht Bezug genommen hat.

14

b) Zudem hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wäre veranlasst gewesen, weil das Amtsgericht den Wert der auf TOP 4 bezogenen Anfechtungsklage mit 1.000 € bemessen hat, und daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 mwN). Ob ein Grund für die Zulassung bestand, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen fehlt.

IV.

15

Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu ermitteln haben, ob die Beschwer 600 € übersteigt; sollte dies nicht der Fall sein, wäre die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen.

V.

16

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 49 a GKG festgesetzt worden; dabei hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte die Festsetzung des Amtsgerichts übernommen.

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Berichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2017

Der Senatsbeschluss vom 9. März 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum des Landgerichts Lüneburg nicht 10. Juli 2016, sondern 10. Juni 2016 heißen muss.

Stresemann     

  

Schmidt-Räntsch     

  

Brückner

  

Göbel     

  

Haberkamp