Entscheidungsdatum: 09.03.2017
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klage gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 begründet.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist unanfechtbar. Der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion ist im Wege eines in erster Instanz zu stellenden Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens auszutragen.
Die für den Einstellungsbeschluss in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Unanfechtbarkeit ist, wenngleich sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, auch auf den Feststellungsbeschluss nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu beziehen. Der Feststellungsbeschluss ersetzt aus Gründen der Rechtsklarheit lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung. Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei unwirksamer Rücknahme das Verfahren dort noch anhängig ist. Diese Wirksamkeitsfrage stellt sich prozessual gesehen bei der Rücknahmefiktion nicht anders als bei der Rücknahmeerklärung. In beiden Fällen ist es geboten, über die Wirksamkeitsfrage zunächst in der Instanz selbst unter Berücksichtigung der gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. Eine zusätzliche selbständige Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daneben nicht geboten. Vielmehr würde eine isolierte Anfechtbarkeit die Klagerücknahmefiktion und deren Wirkung unnötig komplizieren und den mit der Rücknahmefiktion gewollten Beschleunigungs- und Entlastungseffekt nachhaltig in Frage stellen (OVG Saarlouis, NVwZ 1999, 897, 898; VGH München, NVwZ 1999, 896, 897; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26, 28; Sodan/Ziekow-Schmid, VwGO, 4. Aufl., § 92 Rn. 42, 48; im Ergebnis ebenso BVerfG, NVwZ 1998, 1173; Eyermann/Fröhler-Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 19, 26; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 92 Rn. 77).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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