1. NV: Ob Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden, Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen. 2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen, so ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).