NV: Die Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie die Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, macht nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll, wenn das FG außer der häufigen Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners der Klägerin keine zusätzlichen Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, feststellen konnte .