...Vielmehr kommt nach den Feststellungen auch eine Strafbarkeit nur wegen Beihilfe in Betracht. 7 a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten....