Aktuelle Urteile und Gesetze zu Arbeitsrecht

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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2009 - 9 Sa 348/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 769/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2010 - 11 Sa 1618/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 515/10
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 2009 - 8 Sa 784/08 - insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen hat. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Soweit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben wird, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 709/09
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 3
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 2
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. Eingangsformel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. Anlage
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 7
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 6
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 8
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 10
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 5
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 4
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. AugenoptAusbV
  3. § 9
1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 821/09 - werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 49/10
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2009 - 3 Sa 254/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 368/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2009 - 5 Sa 1543/08 E - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 453/09
Wird das übliche Entgelt im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmt, findet eine in demselben Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist Anwendung.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 171/10
1. Ein Widerrufsvorbehalt in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB genügen. Der Verwender muss vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. 2. Fehlt die Angabe von Widerrufsgründen in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 191/10