...Für den Klageantrag zu III ist ein Streitwert von 984,60 € festzusetzen. 20 Allerdings betrifft der Antrag zu III die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, die grundsätzlich als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und den Wert der Rechtsmittelbeschwer nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZR 9/13, juris Rn. 1 mwN)....