Entscheidungsdatum: 25.05.2011
1. Im Berufungsurteil ist neben einer Bezugnahme nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die mindestens sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge erforderlich (Bestätigung von BGH, 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99). Sie ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt .
2. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Februar 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers auf Freistellung von Anwaltskosten in Anspruch. Dem Vertrag liegen Versicherungsbedingungen zugrunde, die zum Leistungsumfang eine mit § 5 ARB 94/2000 gleichlautende Klausel enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 5 Leistungsumfang
…
(3) Der Versicherer trägt nicht
…
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
…"
Der Versicherer erteilte dem Kläger unter dem 23. August 2007 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Autokauf. Der Kläger, der die Rückabwicklung des Kaufs mit einem Preis von 15.830 € anstrebte, einigte sich schließlich mit dem Verkäufer darauf, dass dieser den verkauften PKW gegen Anrechnung von 12.000 € zurücknimmt, wenn der Kläger stattdessen einen beliebigen Jahreswagen kauft. Eine ausdrückliche Kostenregelung wurde nicht getroffen. Die Anwälte des Klägers erstellten daraufhin eine Kostennote über 1.776,43 €. Der Versicherer zahlte hiervon unter Berufung auf § 5 Abs. 3 lit. b ARB lediglich 429,90 € (= 24,2% der Kosten), da der Kläger in Höhe von 75,8% obsiegt habe (12.000 €/15.830 €).
Mit der Klage begehrt der Kläger Freistellung von den Kosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Risikobegrenzung in § 5 Abs. 3 lit. b ARB nur verpflichtet sei, den Kläger von dem Teil der Rechtsverfolgungskosten freizustellen, der der Quote entspreche, mit der er bei der außergerichtlichen Einigung dem Verkäufer gegenüber unterlegen sei; diese Quote betrage - rechnerisch unstreitig - 24,2%. Die Risikobegrenzung sei wirksam; die Klausel mache dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass er im Falle einer einverständlichen Beilegung des Rechtsschutzfalles einer Belastung mit den bereits angefallenen Rechtsverfolgungskosten nur dann in vollem Umfang entgehe, wenn die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen ihm und dem Gegner aufgeteilt würden. Dass bei der Einigung zwischen dem Kläger und dem Verkäufer keine ausdrückliche Vereinbarung über die bereits angefallenen Kosten getroffen worden sei, stehe der Anwendung der Klausel nicht entgegen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht bereits wegen Fehlens der nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestangaben im Berufungsurteil gehindert.
a) Zwar reicht nach dieser Bestimmung zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils aus. Diese kann sich jedoch nicht auf die erst in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken, deren mindestens sinngemäße Wiedergabe deshalb erforderlich ist (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 540 Rn. 8 m.w.N.). Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil regelmäßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (BGH aaO).
b) Diese ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich, obwohl eine auch nur sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge in Abschnitt I der Gründe des Berufungsurteils fehlt. Jedoch lässt sich dem Einleitungssatz in Abschnitt II der Gründe noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte mit ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils (nicht Aufhebung, vgl. § 528 Satz 2 ZPO) und Klageabweisung erstrebt hat.
2. Der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Januar 2006 (IV ZR 207/04, VersR 2006, 404) zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerklausel des § 2 Abs. 3 lit. a ARB 75 ausgeführt hat, werden auch außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst (aaO unter III 2 a), und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, eine Kostenregelung aber konkludent getroffen worden ist (aaO unter III 2 b). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Klausel, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (Senat, aaO und Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
b) Ob dies auch dann gilt, wenn die außergerichtliche Einigung keine Kostenregelung enthält und ihr eine solche auch nicht konkludent entnommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. So wird aus dem Senatsurteil vom 25. Januar 2006 teilweise gefolgert, dass die Klausel bei fehlender Kostenvereinbarung nicht anwendbar sein soll, weil es eines Rückgriffs auf die allgemeine Ausgleichsklausel dann nicht bedurft hätte (so Heither/Heither, NJW 2008, 2743, 2745; eine mindestens konkludente Kostenregelung verlangen auch LG Bremen NJW-RR 2007, 1404; LG München I r+s 2008, 512 und VersR 2009, 254; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 50 und 58; a.A. Bauer, NJW 2008, 1496, 1499).
Allerdings wird weithin von einer stillschweigenden Kostenregelung des Inhalts, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt, ausgegangen, wenn der Vergleich zum Kostenpunkt schweigt (Armbrüster, aaO Rn. 50; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rn. 168a). Noch weitergehend hält Bauer die Klausel für anwendbar, wenn die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich offen gelassen worden ist (aaO 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 199). Nach anderer Auffassung ist die Klausel jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Parteien keine Kostenregelung getroffen haben und auch kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestand (LG Bremen aaO; weitere Nachweise zur uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte s. bei Harbauer/Bauer, aaO 7. Aufl. Rn. 168a und 8. Aufl. Rn. 198 f.).
c) Das braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
aa) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b).
Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.).
Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94/2000 gegebene Leistungsversprechen der Beklagten als Versicherer, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt, zumal sie dem Kläger bereits Deckungsschutz für die Geltendmachung seiner Ansprüche erteilt hatte.
bb) Ein solches Kostenzugeständnis hat die Beklagte hier nicht dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkludent vereinbarte Kostenaufhebung unterstellt wird.
Denn der Kläger hat mit dem Ergebnis der von ihm erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt. Die Obsiegensquote, die in den Vorinstanzen lediglich "rechnerisch unstreitig" war, kann nicht allein nach dem bei Durchführung des Vergleichs zurückzuzahlenden Kaufpreis bestimmt werden, sondern hat den gesamten Vergleichsinhalt zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass der Kläger nur einen Teil seines Kaufpreises zurückerhält, gleichwohl aber das erworbene Fahrzeug zurückzugeben hat, ohne dass klar ist, in welchem Umfang hierbei Gegenansprüche des Verkäufers (z.B. auf Nutzungsentschädigung) berücksichtigt sind. Vor allem aber liegt ein erheblicher zusätzlicher Nachteil für den Kläger gegenüber der an sich erstrebten Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB darin, dass die vereinbarte Rückabwicklung an den Erwerb eines anderen Fahrzeugs beim Verkäufer geknüpft worden ist. Anders als bei einem vollen Erfolg seines ursprünglichen Begehrens kann der Kläger damit nicht frei über den zurückerhaltenen Betrag verfügen. Wie dieser beträchtliche Nachteil der Verknüpfung mit einem Neugeschäft zu bewerten ist, kann er aus seiner Warte nicht ohne weiteres beurteilen.
Wie der Senat schon mit Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 2 c) ausgeführt hat, ist der Versicherer bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten, eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint. Hieran ist festzuhalten. Eine Kostenaufhebung beinhaltet in solchen Fällen kein unzulässiges Kostenzugeständnis und berührt den Zweck des § 5 ARB 94/2000 nicht.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller