...Ergänzt wird dies durch die Prüfung, ob der Zulassung sonstige erhebliche öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wobei - beim Einbau bergbaufremder Abfälle - die Ziele des Bodenschutzrechts und des Abfallrechts zu berücksichtigen sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 51 Rn. 1, 4, 6; BVerwGE 123, 247, 253 ff)....