Entscheidungsdatum: 24.08.2016
I
Die mit der Abfallentsorgung in D. beauftragte Beklagte, die die Abfälle in einer von der Beigeladenen betriebenen Müllverbrennungsanlage verbrennen lässt, nahm die Klägerin für das Jahr 2012 für Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch. Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grund- und einer Leistungsgebühr.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Abfallgebührenbescheid könne, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, nicht auf die einschlägige Gebührensatzung gestützt werden. Die darin enthaltenen Gebührensätze seien nichtig, weil das kalkulierte "notwendige Gebührenaufkommen Abfall" unter mehreren rechtlichen Aspekten gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Zudem verletze die Regelung der Grundgebühr ein den Satzungsgeber bindendes Kalkulationsziel. Die festgestellten Rechtsverstöße führten zur Gesamtnichtigkeit aller Gebührensätze.
Dagegen hat die Beigeladene Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie auf den "streitgegenständlichen Teil zur Leistungsgebühr" beschränkt wissen will.
II
1. Die Beschwerde bedarf der Auslegung. Eine teilweise Zulassung der Revision - und eine dementsprechende Beschränkung der Beschwerde - ist nur möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist; die Teilzulassung kann dagegen nicht auf bestimmte abstrakte Rechtsfragen beschränkt werden (stRspr, s. nur BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 12 m.w.N.). Unter den hier vorliegenden Umständen kommt eine auf den Betrag der umstrittenen Leistungsgebühr beschränkte Teilzulassung der Revision zwar in Betracht, entspricht aber nicht der Interessenlage der Beigeladenen. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den verschiedenen, in der einschlägigen Satzung geregelten Gebührensätzen ein untrennbarer Zusammenhang, sodass die Nichtigkeit des die Leistungsgebühr betreffenden Gebührensatzes zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides auch insoweit führt, als dieser die Grundgebühr betrifft. Von daher kann die Beschwerde das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel nur erreichen, indem sie das Berufungsurteil insgesamt angreift, mag sie sich auch nur von den die Leistungsgebühr betreffenden Begründungserwägungen betroffen sehen.
2. Mit diesem Inhalt ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zulässig.
Die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, grundlegend Urteil vom 31. Januar 1969 - 4 C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <235>; zuletzt etwa Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 B 10.15 - juris Rn. 5) ungeachtet seiner Beteiligtenstellung eine materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene also geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, vgl. auch Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67 <69>, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 B 10.15 - juris Rn. 5).
Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinne von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18 m.w.N.). Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 12). Demzufolge ist hier auch die Beigeladene durch das angegriffene Urteil beschwert; denn sie macht geltend, sie sei aufgrund der rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten und von dieser bereits entrichteten Verbrennungsentgelte entsprechend den Maßgaben des Gerichts neu zu kalkulieren, und überdies sei sie möglicherweise aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Rückgriffsvereinbarung verpflichtet, etwaige Überzahlungen zurückzuerstatten. Hiernach präjudiziert die gerichtliche Auslegung des von der Beigeladenen mit der Beklagten geschlossenen Verbrennungsvertrages ihre eventuellen späteren Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten aus diesem Vertrag.
3. Die Beschwerde der Beigeladenen ist aber unbegründet.
a) Dahinstehen kann, ob der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg schon deshalb zu versagen ist, weil die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe ausschließlich die Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit des die Leistungsgebühr betreffenden Gebührensatzes betreffen, während das Oberverwaltungsgericht sein Urteil unabhängig davon auch auf die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Grundgebühr stützt. Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt, die den Entscheidungsausspruch jeweils selbständig tragen, so ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 1987 - 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2 und vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 - NVwZ 1998, 850 <850>). Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn verschiedene Begründungsstränge des Berufungsurteils wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkung nicht gleichwertig sind (so BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 <2256> für den Fall einer Ordnungsverfügung, die sowohl wegen Nichtvorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen als auch wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben worden war). Ob dem auch für die hier vorliegende Fallgestaltung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch unter dieser Prämisse greift keiner der von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe durch.
b) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
aa) Mit der Frage:
Ist der Auftragnehmer eines Verbrennungsvertrages gemäß § 8 VO PR Nr. 30/53 i.V.m. Nr. 43 Abs. 4 LSP bei der Ermittlung des Selbstkostenfestpreises für die Abfallverbrennung verpflichtet, von den zu berücksichtigenden Kosten der Leistungserbringung Erträge, die durch die Gewinnung von Energie erzielt worden sind, abzuziehen, soweit diese einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen?,
legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Vorschrift des § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - VO PR Nr. 30/53 - ist zwar Bestandteil einer Rechtsverordnung des Bundes und damit grundsätzlich revisibel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 S. 2). Der Normcharakter der Verordnung erstreckt sich auch auf die Anlage über die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP -, weil sie Teil der Verordnung ist.
Eine über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausreichende Frage der Auslegung dieser Normen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung indes nicht. Vielmehr hängt es von der konkreten Ausgestaltung des Verbrennungsvertrages im Einzelfall ab, ob und inwieweit die Erträge aus der Gewinnung von Energie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen und deshalb Nebenerträge im Sinne von Nr. 43 Abs. 4 LSP darstellen. Denn es ist eine Frage der Auslegung des einzelnen Vertrages, was jeweils Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sein soll. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch daran, dass die Beigeladene die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Verbrennungsvertrages vom 28. Februar 2013 als einen zentralen Teil ihres Vorbringens ansieht (s. dazu unten bei c). Darin wird nach dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen festgehalten, dass die von ihr erzielten Energieerlöse unter bestimmten in der Erklärung näher bezeichneten Voraussetzungen nicht von den kommunalen Entsorgungsentgelten abgezogen werden müssen.
bb) Weiter verleiht auch die Frage:
Ist es mit den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch vereinbar, § 1 Abs. 1 des streitgegenständlichen Verbrennungsvertrages dahin auszulegen, dass die Nutzung des energetischen Potenzials des Abfalls von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst und somit Teil des Prozesses von Haupt- und Gegenleistung ist?,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage zielt vielmehr auf die Auslegung des hier streitgegenständlichen Verbrennungsvertrages im Einzelfall.
Die von der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bindung des Revisionsgerichts an die dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Feststellung des Inhalts einer Willenserklärung entfalle, wenn die Auslegung des Tatsachengerichts einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lasse (u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68 f.>), können nicht für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herangezogen werden. Vielmehr setzt eine eigene Feststellung des Inhalts einer Erklärung durch das Revisionsgericht eine entsprechende erfolgreiche Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraus (Kraft in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 68) und erfolgt im dann gegebenenfalls durchzuführenden Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68 f.>).
cc) Die ferner aufgeworfene Frage:
Ergibt sich aus den nach Maßgabe des Verbrennungsvertrages einzuhaltenden abfallrechtlichen Bestimmungen, dass der Leistungsumfang des Anlagenbetreibers generell - d.h. unabhängig davon, welche Hauptleistungspflichten konkret vereinbart wurden - die Nutzung des energetischen Potenzials des Abfalls umfasst?,
rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht seine Aussage, bei der Berechnung des Entgelts seien die durch die Energiegewinnung erzielten Erträge von den Kosten der Müllverbrennung abzuziehen, mehrfach begründet hat. So hat es nicht allein auf die nach Maßgabe des Verbrennungsvertrages einzuhaltenden abfallrechtlichen Bestimmungen abgestellt, sondern auch darauf, dass schon nach dem unmittelbaren Vertragsinhalt die geschuldete Leistung die Nutzung des energetischen Potenzials des Abfalls umfasse.
Aber auch davon abgesehen, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine energetische Verwertung grundsätzlich Vorrang vor einer Beseitigung hat und die Pflicht zur energetischen Verwertung von Abfällen zu erfüllen ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sieht es bei Anwendung auf die Müllverbrennungsanlage der Beigeladenen im streitgegenständlichen Fall als erfüllt an. Auch die Beschwerde hält bei der Auslegung des Abfallrechts den grundsätzlichen Vorrang der energetischen Verwertung für ohne Weiteres richtig und zielt deshalb lediglich auf eine andere Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der grundsätzliche Vorrang der energetischen Verwertung vorliegend überhaupt greife oder ob nicht von vornherein eine Maßnahme der Abfallbeseitigung vorliege. Das Gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen, der Europäische Gerichtshof verlange stets eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer energetischen Verwertung überhaupt vorliegen.
dd) Auf einen fallübergreifenden Klärungsbedarf führt auch nicht die Frage:
Ist es mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, wenn ein Gericht die auf Grundlage seiner früheren, zum Zeitpunkt der Preiskalkulation geltenden Rechtsprechung in Ansatz gebrachten kommunalen Vorhaltekosten für eine Abfallverbrennungsanlage unter Anwendung seiner neueren, insoweit engeren Rechtsprechung nunmehr als überhöht beanstandet?
Es ist bereits grundsätzlich geklärt, dass von der Rechtsprechung aufgestellte Rechtssätze keine mit dem Gesetzesrecht vergleichbare Bindung schaffen. Ein Gericht kann ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen, auch wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht nachweisbar ist. Die Änderung einer ständigen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch eine gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, ist dem erforderlichenfalls durch besondere Bestimmungen, insbesondere zur zeitlichen Anwendbarkeit, konkret Rechnung zu tragen (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4 m.w.N.). Ob diese Grundsätze in Bezug auf die hier umstrittenen kommunalen Vorhaltekosten für eine Abfallverbrennungsanlage zutreffend berücksichtigt worden sind, betrifft nur den Einzelfall.
ee) Die Frage,
Ist es mit § 8 VO PR Nr. 30/53 i.V.m. Nr. 4 Abs. 2 LSP vereinbar, dem kommunalen Auftraggeber die Fixkosten für eine aus betriebswirtschaftlichen Gründen erhaltene Anlagenkapazität anzulasten, obwohl für deren Erhaltung kein kommunaler Bedarf (mehr) besteht?,
ist deshalb nicht zulassungserheblich, weil sie sich dem Berufungsgericht in dieser Allgemeinheit nicht gestellt hat und, soweit sie von ihm beantwortet wurde, nicht fallübergreifend geklärt werden kann. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend auf die Situation wesentlicher Investitionsentscheidungen abgestellt. Es hat ausgeführt, dass bei solchen Entscheidungen zur sachgerechten Begrenzung der betriebsnotwendigen Kosten überprüft werden müsse, ob die bisherige Anlagenkapazität noch sachgerecht oder aber ein Verzicht auf Teilkapazitäten ohne Gefährdung der Entsorgungssicherheit möglich sei. Ausgehend davon hat die Vorinstanz hier beanstandet, es sei nicht belegt, dass die Erneuerung des 3. Kessels der von der Beigeladenen betriebenen Müllverbrennungsanlage zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit erforderlich gewesen sei. Anders als die Beschwerde meint, hat das Oberverwaltungsgericht dagegen nicht den weitergehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Betreiber von Verbrennungsanlagen "in engmaschigen Abständen stets Kapazitätsanpassungen vornehmen müssten", mit der Folge, dass für bestehende Anlagen die Finanzierungsgrundlage entfalle. Ob eine wesentliche Investitionsentscheidung im Sinne der tragenden Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts konkret in Rede steht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
ff) Aus entsprechenden Erwägungen rechtfertigt schließlich auch die Frage,
Ist es mit § 8 VO PR Nr. 30/53 i.V.m. Nr. 4 Abs. 2 LSP vereinbar, dem kommunalen Auftraggeber die Fixkosten für entstandene Überkapazitäten, die anderweitig im Rahmen von Drittverträgen zur Kostensenkung, d.h. zur Erwirtschaftung von Kostendeckungsbeiträgen genutzt werden, aufzuerlegen?,
die Zulassung der Revision nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht generell dagegen gewandt, dem kommunalen Auftraggeber Fixkosten für entstandene und anderweitig zur Kostendeckung genutzte Überkapazitäten aufzuerlegen, sondern es hat eine Prüfpflicht vor wesentlichen Investitionsentscheidungen statuiert. Zudem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die hier fragliche Kapazitätserhöhung zur Erzielung weiterer Deckungsbeiträge wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. Es hat insoweit vielmehr auf einen Widerspruch zu dem Sachvortrag hingewiesen, dass die in der Anlage über die notwendige Kapazität hinaus verbrannten Abfälle nicht zu voll kostendeckenden Preisen akquiriert werden könnten.
c) Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde seine Begründungspflicht nicht verletzt.
aa) Die Beschwerde meint, die Vorinstanz sei verfahrensfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, die Gewinnung von Energie aus der Abfallverbrennung stelle nach dem Inhalt des Verbrennungsvertrages einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung dar mit der Folge, dass die erzielten Energieerlöse kostenmindernd in Abzug zu bringen seien. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang ohne Begründung ihr dazu entscheidungserhebliches Vorbringen betreffend die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien vom 28. Februar 2013 sowie den Inhalt der genannten Erklärung nicht berücksichtigt.
Dem ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung der während des laufenden Verwaltungsrechtsstreits abgegebenen Gemeinsamen Erklärung bei der Auslegung des Verbrennungsvertrages überhaupt zukommen kann. Auch unter der Prämisse, dass die Erklärung bei der Ermittlung des Vertragsinhalts zu berücksichtigen war, musste sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die von der Beschwerde vermisste Begründung nicht aufdrängen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach seinem Verständnis der gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW zu beachtenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze davon ausgegangen, dass die aus der Energiegewinnung erzielten Erträge kostenmindernd berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen. Dass Letzteres hier zutrifft, hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur aus dem Verbrennungsvertrag, sondern selbständig tragend auch aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsrechts hergeleitet. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Begründung des Berufungsurteils - auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Gemeinsamen Erklärung - nachvollziehbar entnehmen, dass die Gebührenkalkulation sowohl unter Zugrundelegung des bisher angewandten "PKF-Scheibenmodells" als auch auf Basis des sogenannten "Alleinbestellerprinzips" fehlerhaft ist. Im Übrigen begründet das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich und unabhängig von den zeitlichen Abläufen seine generelle Ablehnung einer Kalkulation auf der Grundlage des von der Beigeladenen bevorzugten Alleinbestellerprinzips. Diese Begründung bezieht sich gerade auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. November 2014, in dem die Beigeladene mehrere zu erwägende Kalkulationsmodelle - mit und ohne Berücksichtigung von Erträgen aus der Energieerzeugung - dargestellt hat.
bb) Auch soweit die Beschwerde rügt, die Gemeinsame Erklärung hätte im Hinblick auf die Frage berücksichtigt werden müssen, welche Anlagenkapazität von der Beigeladenen für die kommunalen Auftraggeber vorzuhalten sei, ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. In der Erklärung wird erläutert, dass der Kalkulation der Vorhaltekosten ein kommunaler Kostenanteil von 72,2 % auf der Grundlage einer Anlagenmaximalkapazität von 588 620 t/a zugrunde gelegt worden sei. Dadurch habe ein wirtschaftlicher Anreiz für die Beigeladene geschaffen werden sollen, zusätzliche Mengen zum Zweck eines wirtschaftlichen Anlagenbetriebs und zur Senkung des kommunalen Kostenanteils zu akquirieren. Damit ist nur dargetan, warum die Unterzeichner der Erklärung einen bestimmten Kostenanteil angesetzt und wie sie ihn berechnet haben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Ansatz der Vorhaltekosten unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Anlagenkapazität selbst dann überhöht sei, wenn eine den Vorgaben des seinerzeitigen Abfallwirtschaftsplans entsprechende jährliche Entsorgungskapazität von 425 000 t/a (72,2 % von 588 620 t/a) für die kommunalen Auftraggeber vorzuhalten gewesen sein sollte.
cc) Auch soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die entscheidungserheblichen Alternativberechnungen der Beigeladenen zur Stilllegung der Kessellinie 3 zu würdigen, legt sie keinen Begründungsmangel dar. Der Prüfung eines Verfahrensmangels ist stets die materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts zugrunde zu legen. Das Oberverwaltungsgericht hat die genannte Alternativberechnung ausdrücklich deshalb nicht gewürdigt, weil nur die Ermittlung derjenigen Kosten entscheidungserheblich sei, die mit der Erfüllung des öffentlichen Auftrags tatsächlich verbunden und dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen gewesen seien.
dd) Schließlich legt die Beschwerde einen Begründungsmangel auch insoweit nicht dar, als sie dem Oberverwaltungsgericht vorhält, es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beigeladenen zu behördlichen Vorgaben für die Erneuerung der Kessellinie 3 auseinandergesetzt. Die Beschwerde weist auf schriftsätzliches Vorbringen hin, wonach sich die Beigeladene seinerzeit entschieden hat, die Kessellinie 3 zu erneuern, weil ihr Weiterbetrieb nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde sonst nicht möglich gewesen wäre. Die Begründung des Berufungsurteils setzt sich dazu weder in Widerspruch noch lässt sie einen wesentlichen Teil des Sachvortrages außer Acht. Insbesondere stellt das Oberverwaltungsgericht nicht darauf ab, dass es sich bei der Erneuerung des Kessels 3 um eine "vollkommen autark[e]" Investitionsentscheidung der Beigeladenen gehandelt habe, sondern vielmehr darauf, dass die betreffenden Kosten dann nicht den kommunalen Entsorgungsträgern und damit den Gebührenzahlern angelastet werden dürften, wenn wesentliche Investitionen in die Anlagenkapazität ohne kommunalen Bedarf vorgenommen worden seien.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.