...Jedoch regeln sich die sich aus dem G 131 ergebenden Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach bisherigem Recht; dies gilt auch für die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 DKfAG). Insoweit ist das G 131 in der letzten Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl....