.... § 251 der Zivilprozessordnung das Einverständnis des Klägers und des Beklagten voraussetzt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 Rz 23). Das fehlende Einverständnis eines Beteiligten bedeutet aber umgekehrt nicht, dass das Verfahren allein schon wegen der verweigerten Zustimmung zur Verfahrensruhe als Eilfall zu behandeln ist....