...In den Anhörungsrügeverfahren verschiedener Prozessordnungen ist anerkannt, dass jeweils der Spruchkörper in der jeweils aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung tätig wird, der auch im Ausgangsverfahren zuständig ist; Personenidentität ist nicht erforderlich (vgl. zu § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 23; zu § 321a der Zivilprozessordnung...