...Die Beklagte missversteht diese Darlegungen des Gerichtshofs, wenn sie meint, dieser habe zwischen dem rechtlichen, die Sendetätigkeit betreffenden Betätigungsverbot und der tatsächlichen Verhinderung der Ausstrahlung oder Weiterverbreitung als solcher unterschieden und lediglich in der letztgenannten Hinsicht einen Widerspruch zu den Bestimmungen der Fernseh-Richtlinie gesehen....