Entscheidungsdatum: 22.03.2017
Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld und Reisebeihilfe für Heimfahrten über den von der Beklagten jeweils bewilligten Zeitraum hinaus.
Der Kläger wurde Ende Oktober 2013 anlässlich eines Planstellenwechsels unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2014 von der ehemaligen Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in Pullach zur neuen Zentrale in Berlin versetzt, wo er seinen Dienst krankheitsbedingt am 12. Mai 2014 antrat. Die Dienstantrittsreise fand am Vortag statt. Vom Tag des Dienstantritts bis zum 18. Juli 2014 nahm der Kläger an einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell teil. Seine Krankschreibung endete mit Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 13. bis zum 26. Mai 2014 Trennungsreisegeld in Höhe von täglich 24 €, für die Zeit vom 27. Mai bis zum 12. August 2014 Trennungstagegeld in Höhe von täglich 7,63 € sowie Reisebeihilfen für Heimfahrten für jeden vollen Monat, erstmals für die Zeit vom 13. Mai bis zum 12. Juni 2014. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass die Bewilligung nur Gültigkeit besitze, wenn der Kläger uneingeschränkt umzugswillig und wegen Wohnungsmangels am Dienstort und dessen Einzugsgebiet an einem Umzug gehindert sei. Die uneingeschränkte Umzugsbereitschaft sei durch fortgesetzte, intensive Wohnungsbemühungen ab dem Tag des Dienstantritts nachzuweisen. Hierbei seien alle gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dies umfasse unter anderem das Aufgreifen von Wohnungsangeboten, die Aufgabe von eigenen Wohnungssuchanzeigen und die Beauftragung von Maklern. Zudem sei der Kläger verpflichtet, spätestens zehn Tage nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme sich als Wohnungssuchender bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vormerken zu lassen. Eine Weiterbewilligung über den genannten Zeitraum hinaus sei unter Vorlage der nachgewiesenen Wohnungsbemühungen zeitnah zu beantragen.
Mitte Juli 2014 beantragte der Kläger, den für das Trennungsgeld bewilligten Anspruchszeitraum bis zum 20. Oktober 2014 zu verlängern. Den nachzuweisenden Wohnungsbemühungen habe er aufgrund der Wiedereingliederungsmaßnahme, während der er weiterhin als krankgeschrieben gegolten habe, nicht im erforderlichen Umfang bzw. nur sehr eingeschränkt nachkommen können. Er habe die Internetangebote verschiedener Onlineanbieter von Immobilien nach einer angemessenen Wohnung durchgesehen, bei der C. Baugenossenschaft und verschiedenen Immobiliengesellschaften wegen einer Wohnung angefragt sowie drei Wohnungen besichtigt, wobei die letzte Besichtigung am 22. Juni 2014 gewesen sei, ohne dass dies bislang zum Erfolg geführt habe. Er sei auch weiterhin gesundheitlich eingeschränkt. Außerdem habe er parallel bis Anfang August 2014 eine neue Übergangswohnung suchen müssen. Zudem müsse er sich auf seinem neuen Dienstposten einarbeiten.
Mit Bescheid vom 26. September 2014 lehnte die Beklagte die weitere Gewährung von Trennungsgeld insbesondere mangels uneingeschränkter Umzugswilligkeit des Klägers ab. Dieser habe nicht bzw. nur unzureichend nachgewiesen, sich um eine Wohnung bemüht zu haben. Den vorgelegten Unterlagen und unterbreiteten Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Kläger letztmalig am 22. Juni 2014 eine Wohnung besichtigt und als nicht geeignet abgelehnt habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche Angebote ihm von dem beauftragten Makler oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Laufe der Zeit unterbreitet worden seien und welche eigenen Bemühungen er angestellt habe. Auf die wiederholte Nachfrage nach seinen laufenden Bemühungen habe er nicht geantwortet.
Zur Begründung seines Widerspruchs wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und legte ergänzend ein Attest seines Hausarztes vom 6. Oktober 2014 vor. Danach sei er derzeit nach Beendigung seiner täglichen Dienstzeit in seiner physischen Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, dass ihm Wohnungsbesichtigungstermine am Abend bzw. Wochenende zurzeit nicht möglich seien.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es komme auf seine konkreten Bemühungen um eine angemessene Wohnung nicht an. Denn von ihm habe eine Wohnungssuche nicht verlangt werden können. Er sei im maßgeblichen Zeitraum krankgeschrieben gewesen bzw. habe als krankgeschrieben gegolten. Im Übrigen sei der Umstand, dass er sich ohne Rücksicht auf seine Gesundheit gleichwohl um eine Wohnung bemüht habe, gerade Ausdruck seiner besonderen trennungsgeldrechtlichen Umzugswilligkeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 zu verpflichten, das ihm aus Anlass seiner Versetzung nach Berlin im Jahre 2014 mit Bescheid vom 5. Juni 2014 bewilligte Trennungsreisegeld auch für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis zum 20. Oktober 2014, das ihm bewilligte Trennungstagegeld auch für die Zeit vom 13. August 2014 bis zum 20. Oktober 2014 und die ihm bewilligte Reisebeihilfe für Familienheimfahrten auch für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 20. Oktober 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe weder vorgetragen, dass er nach dem 22. Juni 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 12. August 2014 weiter nach einer Wohnung gesucht habe, noch habe er einen Beleg hierfür vorgelegt. Selbst bei Berücksichtigung der dienstlichen Wiedereingliederungsmaßnahme und seines Gesundheitszustandes wäre ihm zumindest eine telefonische oder schriftliche Nachfrage bei den von ihm bereits kontaktierten oder weiteren Immobiliengesellschaften und -maklern möglich und zumutbar gewesen. Die Aussage des vorgelegten ärztlichen Attestes werde durch das Verhalten des Klägers widerlegt. Denn dieser habe im Zeitraum seiner Krankschreibung drei Wohnungen besichtigt und zwei Wohnungen für die vorübergehende Nutzung angemietet. Für die drei Wochen nach dem Ende der Krankschreibung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine den Umzug des Klägers verhindernde schwere Erkrankung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld in Form des Trennungsreisegeldes, Trennungstagegeldes und der Reisebeihilfe für Heimfahrten über den jeweils bewilligten Zeitraum hinaus.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergeben sich aus dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), für den jeweiligen Anspruchszeitraum zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), i.V.m. der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland - Trennungsgeldverordnung - TGV - in der Fassung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), für den jeweiligen Anspruchszeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320). Danach ist der Kläger als Bundesbeamter zwar zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt (vgl. § 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 1 TGV). Auch wurde ihm - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG gefordert - aus Anlass seiner Versetzung infolge des Planstellenwechsels an den Standort des Bundesnachrichtendienstes in Berlin schriftlich Umzugskostenvergütung zugesagt. Der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsreisegeld scheitert allerdings schon an dessen Befristung (1.). Die geltend gemachten Ansprüche auf Trennungstagegeld und Reisebeihilfe für Heimfahrten sind mangels der erforderlichen uneingeschränkten Umzugswilligkeit zu verneinen (2.).
1. Dem Kläger ist für die Zeit vom 27. Mai bis 20. Oktober 2014 kein Trennungsreisegeld in Höhe von 24 € pro Tag zu zahlen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht zu gestatten ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Für Dienstreisen ist als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), ein Tagegeld zu gewähren, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG) und für jeden Kalendertag 24 € beträgt (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - vom 8. Oktober 2009
Der Kläger hat seine Dienstantrittsreise am 11. Mai 2014 beendet. Mit Rücksicht darauf stand ihm - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - allenfalls bis zum 25. Mai 2014 (vgl. § 31 Abs. 1 und 4 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) ein Anspruch auf Trennungsreisegeld zu.
2. Der Kläger hat weder für die Zeit vom 13. August bis zum 20. Oktober 2014 einen Anspruch auf Trennungstagegeld noch für die Zeit vom 12. Juni bis zum 20. Oktober 2014 einen Anspruch auf Reisebeihilfe für eine monatliche Heimfahrt.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG darf dem Berechtigten bei Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG 2009) nicht umziehen kann. Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Trennungstagegeld, das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalten wird, ab dem 15. Tag nach beendeter Dienstantrittsreise nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 TGV zu zahlen ist, als auch für den Anspruch auf Reisebeihilfe für Heimfahrten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV bei bestimmten familiären Bindungen an den Wohnort (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TGV) für jeden halben Monat, im Übrigen - und so grundsätzlich auch im Fall des Klägers - für jeden Monat zu bewilligen ist. Uneingeschränkte Umzugswilligkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG beschreibt eine innere, indiziell anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu ermittelnde Einstellung des Berechtigten (BVerwG, Urteile vom 23. November 1988 - 6 C 68.86 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 2 S. 3 und vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 - BVerwGE 120, 350 <353>). Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV zu bejahen, wenn sich dieser unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Daraus folgt eine permanente Handlungsverpflichtung des Berechtigten im Anspruchszeitraum. Denn der Anspruch auf Trennungsgeld endet mit Ablauf des Tages, an dem die maßgebenden Voraussetzungen und so auch die uneingeschränkte Umzugswilligkeit nicht mehr gegeben sind (vgl. § 8 Abs. 1 TGV). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Berechtigte die Darlegungs- und Beweislast (§ 9 Abs. 2 TGV). Dementsprechend obliegt es ihm darzutun und zu belegen, dass er sich im konkreten Anspruchszeitraum fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum vom 12. Juni bis zum 20. Oktober 2014 keine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV genügenden Wohnungssuchbemühungen dargelegt. Dies ist bei einem Anspruchszeitraum, der - wie hier - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bereits abgeschlossen ist, retrospektiv zu beurteilen. Die von dem Kläger für den Zeitraum bis zum 11. Juni 2014 vorgetragenen Maßnahmen der Wohnungssuche reichen nicht aus, um seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit im nachfolgenden Anspruchszeitraum zu belegen. Diese Maßnahmen wirken insbesondere nicht dergestalt fort, dass sie den Kläger für den Anspruchszeitraum von der sich ständig neu aktualisierenden Verpflichtung entbinden, nachweislich und fortwährend nach einer angemessenen Wohnung zu suchen. Soweit es den hier maßgeblichen Zeitraum anbelangt, hat sich der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt am 22. Juni 2014 eine Wohnung angesehen, die er aufgrund der räumlichen Entfernung zur Dienststelle als nicht geeignet abgelehnt hat. Die ihn darüber hinaus interessierenden Wohnungsangebote der D. W. M. GmbH vom 24. Juni 2014 sowie der R. I. GmbH von Anfang Juli 2014 führten nicht zu einer Wohnungsbesichtigung. Darüber hinausgehende Aktivitäten, die belegen, dass er im Anspruchszeitraum seine Verpflichtung zur kontinuierlichen Wohnungssuche erfüllt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Einwand des Klägers, er sei krankheitsbedingt nicht verpflichtet gewesen, sich nachweislich und fortwährend um eine Wohnung zu bemühen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann hier offengelassen werden, ob ein Berechtigter im Krankheitsfall von dieser Verpflichtung grundsätzlich befreit ist mit der Folge, dass ihm das Trennungsgeld nicht wegen fehlenden Nachweises des fortwährenden Bemühens um eine angemessene Wohnung versagt werden darf. Denn der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm aus Krankheitsgründen im maßgeblichen Zeitraum jedwedes Bemühen um eine Wohnung nicht möglich war. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt geltend zu machen, er habe in dem bewilligten Zeitraum den nachzuweisenden Wohnungsbemühungen krankheitsbedingt "nicht im erforderlichen Umfang" bzw. "nur sehr eingeschränkt" nachkommen können. Dessen ungeachtet hat der Kläger nach eigenen Angaben in der ersten Hälfte der zweimonatigen Wiedereingliederungsmaßnahme, während deren gesamter Dauer er weiter krankgeschrieben war, drei Wohnungen angesehen, Internetrecherchen bei verschiedenen Onlineanbietern von Immobilien durchgeführt sowie bei örtlichen Immobiliengesellschaften nach einer Wohnung nachgefragt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich insbesondere nicht, dass er nach dem Ende der Krankschreibung an weiteren Wohnungsbesichtigungen gehindert gewesen sein soll. Spätestens mit dem Ende der Krankschreibung fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für dessen Annahme, sich nicht um eine Wohnung bemühen zu müssen. Das von dem Kläger vorgelegte Attest vom 6. Oktober 2014 ändert daran nichts. Ihm kommt für den davorliegenden Zeitraum schon deshalb keine Aussagekraft zu, weil in ihm lediglich ausgeführt wird, dem Kläger seien "derzeit" bzw. "zurzeit" keine Wohnungsbesichtigungen möglich. Zudem ergibt sich aus dem Attest nicht, welcher Art die Gesundheitsstörung war und wie sich diese konkret auf die Fähigkeit des Klägers auswirkte, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, dass der Kläger darüber hinaus außer Stande war, von den weiteren Möglichkeiten der Wohnungssuche Gebrauch zu machen und insbesondere seine Internetrecherche bei verschiedenen Onlineanbietern von Immobilien fortzusetzen, erneut bei örtlichen Immobiliengesellschaften und Maklern nachzufragen oder eigene Wohnungssuchanzeigen aufzugeben. Dass er auch hierzu in der Zeit vom 12. Juni bis 20. August 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder behauptet noch hinreichend substantiiert vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.