...Anordnung, wonach es der Adressat der Gefahrenabwehr- oder Sanierungspflicht zu unterlassen hat, Sachen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht und die in seinem Eigentum oder in seiner tatsächlichen Gewalt stehen, an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen, oder wonach er deren Inanspruchnahme zu dulden hat, wenn die anordnende Behörde diese Sachen ganz oder teilweise im Rahmen der Ersatzvornahme zur Vollstreckung...