...Damit gestattet es Art. 41 EMRK den Vertragsstaaten gerade, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoß gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, als solche unangetastet zu lassen (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 2 bb der Gründe, NJW 1986, 1425)....