Entscheidungsdatum: 16.12.2010
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die in § 104a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - getroffene Regelung, wonach Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Ausländern nicht erteilt werden, deren Familienmitglieder zu bestimmten Strafen verurteilt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG vereinbar ist.
I.
Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich zum 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und die weiteren - in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten - Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem darf der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied solche Straftaten begangen, führt dies nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für andere Familienmitglieder. Dies gilt nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht für den Ehegatten des Ausländers, der die Straftaten begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach § 104b AufenthG kann einem am 1. Juli 2007 mindestens vierzehn Jahre alten minderjährigen ledigen Kind im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a AufenthG erteilt oder verlängert wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
II.
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Die 1976 geborene Klägerin zu 1. kam 1995 nach Deutschland, beantragte erfolglos Asyl und wird seit November 1998 geduldet. Sie schloss im August 2000 die Ehe mit dem Kläger zu 4. Die gemeinsamen Kinder, eine im Dezember 2000 geborene Tochter und ein im November 2004 geborener Sohn, sind die Kläger zu 2. und 3. Asylanträge der Kinder blieben 2005 ohne Erfolg. Die Familie lebt gemeinsam in Stuttgart.
2. Der 1974 geborene Kläger zu 4. reiste 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der 1994 zur Anerkennung als Asylberechtigter und in der Folge zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führte. Zwischen 1993 und 1996 wurde er drei Mal wegen Beihilfe zum Diebstahl, gemeinschaftlichen Betrugs und uneidlicher Falschaussage zu Geldstrafen in Höhe von 20, 35 und 90 Tagessätzen verurteilt. Wegen einer im August 1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde er 1998 in Albanien, wohin er zunächst geflohen war, festgenommen, nach Deutschland ausgeliefert und im September 1999 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Jahr 2001 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung. Die im März 2002 verfügte Ausweisung ist seit Januar 2006 unanfechtbar.
3. Im Jahr 2002 gestellte Anträge der Klägerinnen zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind abgelehnt worden; die Ablehnung ist seit November 2004 bestandskräftig. Ein Ersuchen der gesamten Familie an die Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg blieb 2006 ohne Erfolg.
4. Im Dezember 2006 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Bleiberechtsanordnung des Landes Baden-Württemberg, im November 2007 auch nach § 104a AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte die Anträge mit Verfügungen vom 10. Januar 2008 ab: Dem Ehemann und Vater stehe aufgrund Nummer 3.3 der Bleiberechtsanordnung kein Bleiberecht zu, da er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden sei. Die Straftaten stellten auch einen Ausschlussgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG dar. Ehefrau und Kinder müssten sich diese Straftaten nach Nummer 3.5 der Bleiberechtsanordnung beziehungsweise § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Ausschlussgrund zurechnen lassen. Eine besondere Härte nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG liege hinsichtlich der Ehefrau nicht vor. Hinsichtlich der Kinder seien die Voraussetzungen des § 104b AufenthG nicht erfüllt. Die Widerspruchsbehörde wies die Widersprüche zurück und führte ergänzend aus, eine Ausreise des Ehemanns und Vaters führe nicht dazu, dass den anderen Familienmitgliedern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.
5. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil vom 20. Januar 2009 ab. Hiergegen legten die Kläger die zugelassene Berufung ein, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfassungsrechtlich bedenklich sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 trennte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren des Klägers zu 4. ab und ordnete dessen Ruhen an.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren der Kläger zu 1. bis 3. nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorgelegt, ob § 104 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof sei von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt; sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Die aufgeworfenen Fragen seien auch entscheidungserheblich.
a) aa) § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasse seinem Wortlaut nach zwar auch volljährige Kinder und Geschwister, die noch in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern lebten. Das volljährige verheiratete Kind und seinen Ehegatten habe man aber aus systematischen Erwägungen aus dessen Anwendungsbereich herauszunehmen. Gehe man davon aus, dass § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Privilegierung für volljährige ledige Kinder darstelle, sei zudem eine verfassungskonforme Auslegung dahin möglich, dass eine Zurechnung zu Lasten der Volljährigen nicht erfolgen solle; in der umgekehrten Richtung sei die Zurechnung des strafbaren Verhaltens eines volljährigen Kindes jedoch zwingend.
In Fällen nicht-ehelicher häuslicher Lebensgemeinschaften finde eine Zurechnung von Straftaten nicht statt; anderes gelte nur, wenn es um solche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern gehe, oder im Verhältnis zwischen dem leiblichen Elternteil und seinen Kindern.
Lebenspartner gälten zwar nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) als Familienangehörige, soweit keine spezialgesetzliche Regelung getroffen sei. Für Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes enthalte jedoch § 27 Abs. 2 AufenthG eine einschränkend abweichende Regelung, die eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG, ausschließe. Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Auffassung, die ausländerrechtliche Zurechnung von Straftaten zwischen Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften solle im Rahmen des Ermessens erfolgen, habe weder im Wortlaut noch in der Systematik einen genügenden Niederschlag gefunden. Jedenfalls führte sie zur Einräumung eines Regelanspruchs, so dass eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen wäre.
bb) Dieser Zurechnungsmechanismus verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
Zur Rechtfertigung einer familieneinheitlichen Betrachtungsweise könne nicht darauf abgestellt werden, dass bei einer anderen Sichtweise aus Art. 6 GG Ansprüche des straffälligen Familienmitglieds auf Legalisierung seines Aufenthalts erwachsen könnten. Stelle man die autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der Gestaltung der ehelichen Lebensführung in den Vordergrund, ergäben sich dahingehende Ansprüche weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, weil die Ehe beziehungsweise die Familieneinheit ohne Weiteres im gemeinsamen Herkunftsland hergestellt werden könne. Die vorhandenen Ermessensspielräume könnten in Anbetracht des Umstandes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nicht zur Einräumung eines Aufenthaltsrechts verpflichtet sei, zu Lasten des straffälligen Ausländers ausgeübt werden.
In Fällen, in denen Ehegatten mit minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebten, habe sich der Gesetzgeber zwar möglicherweise davon leiten lassen dürfen, dass die Kinder unter der gemeinsamen Personensorge der Eltern stünden und von daher eine einheitliche Betrachtung nicht fern liege. Bei der Zurechnung strafbaren Verhaltens des Volljährigen zu Lasten der Eltern und der minderjährigen Geschwister sowie umgekehrt eines strafbaren Verhaltens der Eltern oder eines minderjährigen Familienmitglieds zu Lasten des Volljährigen trage der Ansatz, die Familie als rechtliche und soziale Schicksalsgemeinschaft zu sehen, jedoch nicht als Rechtfertigungsgrund. Die rechtliche Autonomie des Volljährigen werde missachtet. Die Ungleichbehandlung gegenüber den volljährigen Kindern, die nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft leben, sei mangels ausreichend tragfähiger und einleuchtender Gründe nicht mehr sachlich gerechtfertigt.
Da Lebenspartner und bestimmte Konstellationen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften vom Zurechnungsmechanismus nicht erfasst würden, liege zudem eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Ehe vor. Das gelte selbst dann, wenn man in Fällen einer Strafbarkeit innerhalb einer solchen Gemeinschaft von einer Atypik ausgehen wollte, da dann eine Ermessensentscheidung und nicht die zwingende Versagung - wie bei Ehegatten - die Folge wäre. Die Ungleichbehandlung finde statt zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit nicht gemeinsamen Kindern im Verhältnis zum anderen Partner, der nicht Elternteil des Kindes sei. Im Falle der Straffälligkeit eines verheirateten Ehegatten beziehungsweise Elternteils mit Kindern liege eine Diskriminierung gegenüber der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder vor. Denn Ehegatten dürften nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie auch noch Kinder hätten; wenn sie keine hätten, würden sie offensichtlich in unzulässiger Weise schlechter behandelt. In Fällen kinderloser, in ehelicher Gemeinschaft Lebender sei die spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich der Eheführung und deren räumlicher Ausgestaltung verletzt. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, diese Entscheidungsfreiheit nicht anzuerkennen. Es werde auch als völlig selbstverständlich angesehen, dass Ehegatten ihr Nachzugsrecht aus § 30 AufenthG nicht ausnutzen müssten, und dass dies ohne Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten sei.
Einer verfassungskonformen Auslegung der Norm stünden - von dem Fall der Zurechnung beim Volljährigen abgesehen - der klare Wortlaut und der verlautbarte Wille des Gesetzgebers entgegen.
b) Die aufgeworfenen Fragen seien entscheidungserheblich. Die Kläger erfüllten alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der Weise, dass die Ausländerbehörde eine erneute (Ermessens-) Entscheidung zu treffen habe. Da der Kläger zu 4. den zwingenden Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfülle und mit den Klägern zu 1. bis 3. in häuslicher Gemeinschaft lebe, sei die Klage wegen § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweisen, wenn die Norm anzuwenden wäre.
Dass die Kläger nicht im Besitz gültiger Pässe seien und auch keine beantragt hätten, erfülle den zwingenden Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht, da die Klägerin zu 1. von der Behörde nicht wiederholt zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei. Von der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der auf Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG anwendbar sei, abgesehen werden.
Unschädlich sei auch, dass der Lebensunterhalt der Kläger bislang nur bei Berücksichtigung der Beiträge des Klägers zu 4. gesichert gewesen sei und diese Beiträge zukünftig entfallen könnten. Denn bis zum 31. Dezember 2009 sei die Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt noch nicht gesichert sei. Zwar sei davon eine Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung prognostiziert werden könne, dass im Jahre 2009 keine überwiegende eigenständige Sicherung erfolge oder jedenfalls nach dem 31. Dezember 2011 keine eigenständige Sicherung möglich sein und auch kein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG vorliegen werde; die Ausländerbehörde müsse dann nach Ermessen entscheiden. Entscheidend gegen einen solchen Ausnahmefall spreche jedoch, dass der Klägerin zu 1. aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nicht hinreichend deutlich gewesen sei, den Familienunterhalt sicherstellen zu müssen, was ihr nunmehr aber möglich und zumutbar sein werde, da der Kläger zu 3. vier Jahre alt sei; die Klägerin zu 1. habe durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit erste Schritte in diese Richtung unternommen. Was die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehe, spreche alles dafür, aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Anforderungen nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundlegend zu modifizieren, wenn der erstmalige Titel aufgrund gerichtlichen Rechtsschutzes erst im Jahre 2009 oder sogar noch viele Jahre später erteilt werde. In Anbetracht des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1. könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass im künftigen Verlängerungsfall mit einem bloß vorübergehenden und ergänzenden Sozialhilfebezug die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen würden.
Ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. erlaubte, liege nicht vor. Den Klägern stehe auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltstitel zu.
B.
Die Vorlage ist unzulässig. Sie verfehlt die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
I.
Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu zum einen mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 121, 233 <237 f.>; stRspr). Zum anderen muss es die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <78>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>). Es muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>; 105, 48 <56>).
II.
Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht.
1. Der Verwaltungsgerichtshof legt bereits nicht hinreichend dar, dass es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ankäme. Seine Behauptung, die Kläger erfüllten alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 104a AufenthG jedenfalls in der Weise, dass die Beklagte eine erneute Entscheidung zu treffen und dabei das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben haben werde, lässt sich nicht in der gebotenen Weise nachvollziehen.
a) Es fehlen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen ausreichenden Wohnraums (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hinreichender Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und des Nachweises tatsächlichen Schulbesuchs der schulpflichtigen Klägerin zu 2. (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; §§ 72, 73 SchulG BW). Dass diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erfüllt wären, kann auch nicht ohne Weiteres den beigefügten Akten entnommen werden. Sollten sie nicht erfüllt sein, wäre die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es auf die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ankäme.
b) Ferner hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der 2008 erfolgten Verurteilung der Klägerin zu 1. wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass oder Ausweisersatz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und deren Relevanz für die Erfüllung des Tatbestands von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auseinandergesetzt. Der Verurteilung liegt eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz zugrunde, die nur von Ausländern begangen werden kann (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG). Sie bleibt deshalb nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG grundsätzlich außer Betracht. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG hätte es einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Rechtsfolgeanordnung bedurft. Sollte der Gesetzgeber mit dem Wort "grundsätzlich" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt haben, hätte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Regelfalls bejahen müssen. Auch wenn naheliegt, dass die Straftat hier außer Betracht zu bleiben hat, kann das Bundesverfassungsgericht diese Aussage nicht selbst treffen (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>).
2. Der Vorlagebeschluss entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung der Verfassungswidrigkeit der Norm.
a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Darlegung der angenommenen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG Vergleichsgruppen bildet, denen die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht angehören, fehlt es an Ausführungen dazu, dass diesbezügliche Grundrechtsverletzungen zur Unanwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ausgangsverfahren führen müssten. Es versteht sich nicht von selbst, dass die ungerechtfertigte Benachteiligung bestimmter Personen im Vergleich zu anderen die gänzliche Unanwendbarkeit der Bestimmung nach sich zieht.
Der Grundsatz der Normerhaltung (vgl. BVerfGE 49, 148 <157>; 119, 247 <274>) gebietet es, die Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht nur, dass einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (stRspr seit BVerfGE 8, 274 <301>; vgl. BVerfGE 53, 1 <23 f.>; 61, 149 <206 f.>). Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht isolierbare Regelungen umfasst, erklärt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen Norminhalts für nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern (vgl. BVerfGE 12, 296 <307>; 62, 117; 107, 104 <133>). Wie die verschiedenen im Vorlagebeschluss gebildeten Vergleichsgruppen zeigen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG um eine solche Rechtsnorm handelt. Um aufzuzeigen, dass Grundrechtsverletzungen in Bezug auf Vergleichsgruppen, denen die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht angehören, die Bestimmung gänzlich unanwendbar machen, hätte der Verwaltungsgerichtshof deshalb darlegen müssen, dass und warum eine auf einzelne Fallkonstellationen beschränkte Teilnichtigerklärung nicht in Frage kommt, etwa weil kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest verbliebe (vgl. BVerfGE 21, 292 <305 f.>). Der Vorlagebeschluss äußert sich hierzu nicht.
Der Vorlagebeschluss erweist sich aus diesem Grunde als unzureichend begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG deshalb für verfassungswidrig hält, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung volljähriger Kinder, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber solchen, die die häusliche Gemeinschaft bereits verlassen haben, vorliege. Die Zurechnung der Verurteilung eines volljährigen Kindes zulasten der Eltern und minderjähriger Geschwister oder umgekehrt einer Verurteilung der Eltern oder minderjähriger Geschwister zulasten eines volljährigen Kindes steht im konkreten Fall, in dem der Ehemann und Vater verurteilt worden ist und beide Kinder noch minderjährig sind, nicht im Raum. Ebenso wenig ist die Vergleichsgruppe betroffen, in der Ehegatten, deren Kind straffällig geworden ist, Ledigen mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern gegenübergestellt werden. Schließlich fehlt es an der Darlegung der entscheidungserheblichen Verfassungswidrigkeit, soweit im Vorlagebeschluss die durch Art. 6 Abs. 1 GG spezifisch geschützte autonome Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, die keine Kinder haben, als verletzt angesehen wird.
b) Die Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs, Ehegatten würden unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber eingetragenen Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ungleich behandelt, beruht auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung.
aa) Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung hat das vorlegende Gericht das vorrangige Gebot der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Kann es im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 22, 373 <377>; 90, 145 <170>). Allerdings darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 <111>; 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 121, 30 <68>). Voraussetzung einer hinreichenden Überzeugungsbildung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG ist mithin, dass das vorlegende Gericht zunächst versucht hat, die betroffene Gesetzesvorschrift verfassungskonform auszulegen, dies aber nach keiner Auslegungsmethode gelungen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 96, 315 <324 f.>).
bb) Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eingetragene Lebenspartner trotz der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 LPartG nicht als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angesehen werden können, verfehlen diese Anforderungen.
Nach § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine solche andere Bestimmung in § 27 Abs. 2 AufenthG. Aus der darin angeordneten Anwendung bestimmter Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft folgert er, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern in den sonstigen Bereichen, so auch im Kontext des § 104a AufenthG, nicht stattfinde; andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die in § 11 Abs. 1 LPartG getroffene generelle Gleichstellung der Regelung des § 27 Abs. 2 AufenthG nicht bedurft. Dass keine umfassende Gleichstellung gewollt gewesen sei, entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.
Mit diesem Ansatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend dargelegt, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass Lebenspartner als Familienmitglieder im Sinne der Vorschrift zu behandeln sind, nicht möglich ist. Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut des Gesetzes noch ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers entgegen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben, dass die dem Regierungsentwurf beigegebene Begründung Lebenspartnerschaften als von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfasst angesehen hat; Straftaten des anderen Lebenspartners im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG sind danach im Rahmen der Soll-Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass jede andere Auslegung dem gesetzgeberischen Willen zuwider liefe. Die Begründung des Regierungsentwurfs lässt vielmehr die Absicht erkennen, die Regelung für die Lebenspartnerschaft an diejenige der ehelichen Lebensgemeinschaft anzugleichen. Dass die Möglichkeit nicht gesehen wurde, die beabsichtigte Angleichung bereits dadurch zu erreichen, dass Lebenspartner nach § 11 Abs. 1 LPartG als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt werden, bedeutet nicht, dass eine solche Auslegung dem Willen des Gesetzgebers widerspräche.
Der Anwendung von § 11 Abs. 1 LPartG im Rahmen des § 104a AufenthG steht nicht zwingend entgegen, dass § 27 Abs. 2 AufenthG anordnet, bestimmte Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Der Vorlagebeschluss zieht bei seiner Deutung, damit werde eine generelle Gleichstellung von Lebenspartnern ausgeschlossen, nicht in Betracht, dass § 27 Abs. 2 AufenthG anders gedeutet werden kann und wird.
Für Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf es der Anordnung in § 27 Abs. 2 AufenthG, weil § 27 Abs. 1 AufenthG als Grundnorm für den Familiennachzug bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert wird. Da der Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 105, 313 <345 f.>), begründete demnach allein die Anordnung, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Partners gilt, keine Ansprüche des Lebenspartners aus den §§ 27 bis 31 AufenthG. § 9 Abs. 3 AufenthG muss auf lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften für entsprechend anwendbar erklärt werden, weil die Vorschrift in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, betrifft. Gleiches gilt für § 9c Satz 2 und § 51 Abs. 2 AufenthG. In keinem der in § 27 Abs. 2 AufenthG angesprochenen Fälle geht es also darum, ob Lebenspartner Familienangehörige im Sinne des Aufenthaltrechts sind.
Es liegt daher nicht fern, § 27 Abs. 2 AufenthG lediglich den dargestellten engen Regelungsgehalt zu entnehmen, so dass die Vorschrift nicht ausschließt, Lebenspartner in anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhängen als Familienangehörige zu behandeln. Dieses Verständnis von § 27 Abs. 2 AufenthG findet sich auch im Schrifttum (Zeitler, HTK-AuslR / § 27 AufenthG / zu Abs. 2 07/2006 Nr. 1) und wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 A 329/09 -, juris Rn. 55). In dessen Konsequenz wären Lebenspartner als Familienmitglieder im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, so dass sich die aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung insoweit nicht stellten. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb eine Auseinandersetzung mit dieser Norminterpretation oblegen.
c) Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Verfassungsverstoßes sind auch insoweit unzureichend, als er eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften für gegeben hält. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die ungerechtfertigte Benachteiligung von Ehe und Familie dadurch zu verdeutlichen sucht, dass er das Vorhandensein von Kindern als einen die Diskriminierung verstärkenden Umstand hervorhebt, vermag die Kammer die Erwägungen nicht nachzuvollziehen. Für die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Fallgestaltung kommt es entscheidend allein auf den Umstand der Verheiratung an, weil die einen Aufenthaltstitel ausschließende Straftat vom Ehemann und Vater begangen worden ist.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 <205>; 114, 316 <333>; BVerfGK 11, 179 <183>). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 <347>). Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316 <333>; stRspr).
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hält es für offensichtlich, dass Verheiratete gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in unzulässiger Weise schlechter als in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare behandelt werden. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten allgemeinen Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten im Verhältnis zu Ledigen geht er nicht ein.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Regelung, die Verheiratete anders als Ledige behandelt, mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei, soweit sie ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und deren Berücksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht (vgl. BVerfGE 75, 361 <366> m.w.N.). Eine Schlechterstellung von Ehegatten sei insbesondere hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder "ehe-neutral" auswirkt (vgl. BVerfGE 32, 260 <269>; 75, 361 <366 f.>). Dem Verwaltungsgerichtshof hätte oblegen, die Frage der Rechtfertigung der angenommenen Ungleichbehandlung anhand dieser Maßstäbe zu prüfen oder aber darzulegen, weshalb sie überholt sind oder nunmehr aufzugeben sein könnten. Es erscheint bereits nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine wechselseitige Zurechnung von Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten mit der Folge, dass ein Aufenthaltstitel, zu deren Erteilung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts oder nach Völkerrecht besteht, ausgeschlossen ist, den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht. Vor allem aber knüpft der Gesetzgeber in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, namentlich bei den begünstigenden Regelungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), an das Bestehen einer formalisierten Partnerschaft - entweder der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft - an, zu dem freilich das Bestehen oder die Herstellung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft hinzutreten muss, und greift damit auch auf die rechtlich gesicherte Verbundenheit der Partner zurück (vgl. dazu BVerfGE 117, 316 <327 f.>; 124, 199 <225>). Deshalb hätte es nahegelegen, diese Grundentscheidung des Aufenthaltsgesetzes bei der verfassungsrechtlichen Würdigung des § 104a Abs. 3. Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen.
Dem hat der Verwaltungsgerichtshof nicht dadurch genügt, dass er das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten durch § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für verletzt ansieht und ausführt, er sehe keinen Grund, die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten hinsichtlich ihrer Eheführung und insbesondere deren räumlicher Ausgestaltung nicht anzuerkennen, so wie es als völlig selbstverständlich angesehen werde, dass das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der andere von seinem Recht auf Familiennachzug keinen Gebrauch mache. Mit seinen Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht auf die zu erörternde Einbettung der für verfassungswidrig gehaltenen Regelung in das Gesamtkonzept des Aufenthaltsgesetzes und deren Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Würdigung ein. Der Umstand, dass er in diesem Zusammenhang die Härtefallregelung für Ehegatten in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG übergeht, belegt ebenso wie der Vergleich mit dem fortdauernden Aufenthaltsstatus des Ausländers im Fall zulässigen, aber nicht wahrgenommenen Ehegattennachzugs, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner verfassungsrechtlichen Würdigung das Anliegen des Gesetzgebers bei Schaffung der Altfallregelung des § 104a AufenthG nicht hinreichend verarbeitet hat.
cc) Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof das Ziel des Gesetzgebers, zu verhindern, dass das straffällige Familienmitglied im Falle der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 AufenthG an die übrigen Familienmitglieder unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldung erhält, unzureichend gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof meint, diese Erwägung könne eine Ungleichbehandlung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigen, da gesetzliche Ermessensspielräume erlaubten, dem straffälligen Familienmitglied das begehrte Aufenthaltsrecht zu versagen, und ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, die Ehe beziehungsweise Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland herzustellen, voraussetzungsgemäß nicht vorliegen könne.
Diese Argumentation berücksichtigt die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 1, 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm entfaltet, nicht hinreichend. Auch wenn Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, müssen die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigen und angemessen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>; 7, 49 <55>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 <194>). Die pauschale Aussage im Vorlagebeschluss, dass Ehe und Familieneinheit ohne Weiteres im Herkunftsland hergestellt werden könnten, blendet aus, dass im Einzelfall - so möglicherweise auch im Ausgangsverfahren - Feststellungen dazu, ob Kinder auf die weitere Anwesenheit des straffälligen Elternteils angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>), oder zu den Bedingungen für einen Umzug der gesamten Familie in das Herkunftsland erforderlich sein können und gegebenenfalls einer Aufenthaltsbeendigung des straffälligen Ausländers entgegen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347 <348>). Es wäre daher zu erläutern gewesen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber, der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet war, dem betroffenen Personenkreis überhaupt Aufenthaltsrechte einzuräumen, bei der Ausgestaltung der Altfallregelung derartige Fallgestaltungen nicht berücksichtigen durfte, auch wenn sie möglicherweise eher selten gegeben sein dürften.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.