...Das Ziel der Auslegung, den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen, bezieht sich jedoch nicht auf das gerichtliche, sondern auf das Verwaltungsverfahren. Ist dessen Prüfungsgegenstand - wie durch § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG - beschränkt, gilt dies auch für die mit der Auslegung zu bewirkende Anstoßfunktion....