...Der verfahrensgegenständliche Stoff wurde somit nicht für eine Verwendung als Arzneimittel bewertet, wie dies im Rahmen des in der RL 2001/82 vorgesehenen Verwaltungsverfahrens der Fall gewesen wäre. 21 4. Damit ist keine der in Art. 2 AMVO festgelegten Anforderungen erfüllt, mit der Folge, dass der Anwendungsbereich der Verordnung im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist....