...Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt und die es deshalb auch nicht beantwortet hat. 6 b) Dem Kläger geht es ferner um die Klärung der Frage, ob der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene die Wahlmöglichkeit zwischen einem Widerspruch und einer Klage hat, wenn es kraft Gesetzes vor der Erhebung...