...Danach darf ein - auch unanfechtbarer - Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist (dazu 1.), unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 (dazu 2.) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 9 1....