...Juli 1974 VI C 34.73, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1975, 65). Danach sei eine öffentliche Verhandlung eine solche, zu der beliebige Zuhörer Zutritt hätten; eine nicht öffentliche Verhandlung werde dementsprechend nicht ohne Weiteres zu einer öffentlichen, wenn bestimmten einzelnen Personen, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt seien, die Anwesenheit gestattet werde....