...es zu, dass R. sich eine 70%ige Gewinnbeteiligung einräumen ließ, während andererseits die finanziellen Mittel, die durch R. dem Beklagten zu 2 zur Weiterentwicklung seiner Konstruktionen unmittelbar oder über die Beklagte zu 1 zur Verfügung gestellt wurden, allein das Kapitalkonto der Beklagten zu 1 belasten und von ihr zurückzuführen sind. 28 Damit sind aber keine Umstände aufgezeigt, die einen Vergleich...