...Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolgt (Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 37; Taschner/Frietsch, aaO, Rn. 23; MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 12; siehe auch die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO...