...Versicherte haben nach § 23 Abs 1 SGB V Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese ua notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen (Nr 1), oder Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (Nr 3)....