...Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteigerung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu berücksichtigen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 103a). 6 3....