Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2017 aufgehoben, soweit nicht das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Anträge zurückgewiesen hat festzustellen, dass die Beklagte den Klägern Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des am 11. Mai 2015 erklärten Widerrufs entsteht, und die Kläger von...