Entscheidungsdatum: 27.11.2018
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2017 aufgehoben, soweit nicht das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Anträge zurückgewiesen hat festzustellen, dass die Beklagte den Klägern Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des am 11. Mai 2015 erklärten Widerrufs entsteht, und die Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen am 5. August 2009 im Wege des Präsenzgeschäfts einen Darlehensvertrag zur Nr. …09 über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 180.000 € mit einem bis zum 30. August 2019 festen Zinssatz von 4,25% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus diesem und einem weiteren Darlehensvertrag diente ein Grundpfandrecht und Ansprüche aus Versicherungsverträgen und einem Bausparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
Die Kläger erbrachten Zinsleistungen. Unter dem 11. Mai 2015 erklärten sie selbst den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und äußerten, sie sähen "der Bestätigung des Widerrufs sowie der Bekanntgabe der sich durch die Rückabwicklung ergebenden Salden" bis zum 26. Mai 2015 entgegen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zurück. Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger die Aufrechnung mit Ansprüchen der Kläger aus einem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis und forderte die Beklagte "zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung" des von ihm als überschießender Anspruch der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis errechneten Betrages auf. Die Beklagte hielt an der Zurückweisung des Widerrufs fest.
Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, dass zugunsten der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs ein Saldo von nicht mehr als 175.153,29 € bestehe, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug befinde und den Klägern Ersatz des Schadens schulde, der ihnen durch "die Verweigerung der Anerkennung" des Widerrufs entstehe, schließlich auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt haben, dass der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs eine Forderung von nicht mehr als 177.520,17 € aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugestanden habe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit die Kläger Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründet und hat das Berufungsurteil Bestand.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Februar 2017 - 23 U 32/16, juris) - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
Zwar sei die von den Klägern erhobene Feststellungsklage zulässig. Dem Feststellungsbegehren stehe nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Freilich könne der Darlehensnehmer eigene Rückgewähransprüche leicht errechnen. Im Falle eines - wie hier - noch nicht beendeten Darlehensvertrags sei es indessen "wenig prozessökonomisch, den Darlehensnehmer in die Leistungsklage zu zwingen".
Die Klage sei jedoch in Gänze unbegründet. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Fußnote zur Länge der Widerrufsfrist den Belehrungsinhalt nicht verunklart. Im Übrigen sei der Vertrag im Wege des Präsenzgeschäfts zustande gekommen, so dass ein Irrtum der Kläger über die für sie maßgebliche Fristlänge nicht habe entstehen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsanträge der Kläger seien sämtlich zulässig.
Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12 und vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12). Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Soweit die Revision darauf verweist, das Feststellungsinteresse der Kläger folge aus ihrem Interesse an einer "Freigabe" der Sicherheiten, übersieht sie, dass der von ihr begehrte Feststellungstenor die Voraussetzungen einer "Freigabe" für sich nicht ergäbe (vgl. zum richtigen prozessualen Vorgehen in diesen Fällen Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 29, vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 17, vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 9 f. und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN).
Der Antrag festzustellen, der Beklagten stehe aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Stichtag des Widerrufs eine Forderung von nicht mehr als 177.520,17 € zu, ist unzulässig, weil sich die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, einer Forderung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht berühmt (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13 und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 13).
Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist, wie die Revisionserwiderung richtig ausführt, schon als auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet unzulässig. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23 mwN).
2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) belehrt.
Zwar genügten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt und der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19, vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und - XI ZR 551/16, juris Rn. 11 sowie vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 14). Die Beklagte belehrte die Kläger aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017, aaO, Rn. 24, vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 21 und vom 24. Juli 2018, aaO, Rn. 16). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann der Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 16 ff., vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 24. Juli 2018, aaO).
III.
Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Pflicht der Beklagten zum Ersatz jeglicher Schäden wegen der Weigerung der Beklagten zurückgewiesen hat, den Widerruf anzuerkennen, und außerdem der Berufung der Kläger betreffend die Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO).
Dem Begehren nach Schadensersatz liegt kein Anspruch zugrunde. Selbst die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 19, vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 35 sowie vom 24. Juli 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 13 und - XI ZR 305/16, juris Rn. 18).
Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16).
IV.
Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das den Klägern Gelegenheit zu geben haben wird, zu zulässigen Anträgen überzugehen.
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