Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht, kann zwischen verschiedenen Beitragszeiten zu unterscheiden sein. Eine entsprechende Unterscheidung setzt jedoch voraus, dass die gezahlten Beiträge, auch bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen zurechenbar sind.