1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, und b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der...